Alle Papierführerscheine verlieren in den kommenden Jahren ihre Gültigkeit und müssen in einen neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein umgetauscht werden. Aufgrund der großen Menge erfolgt der Umtausch gestaffelt. Für Personen, die bereits einen Karten-Führerschein haben, beginnt die Frist für den Umtausch erst ab 2026. Entscheidend ist dann das Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins.
Jahrgänge 1959 bis 1970 sind als nächstes an der Reihe
Personen, die zwischen 1953 und 1958 geboren wurden und im Besitz eines Papier-Führerscheins sind, zählen zur ersten Gruppe der Umtauschpflichtigen, ihr Papier-Führerschein war bis zum 19. Juli 2022 gültig. Wer diese Frist verpasst hat, wird gebeten, den Umtausch schnellstmöglich nachzuholen. Der Antrag kann per Post (weitere Infos hierzu -> Fahrerlaubnisbehörde - Umtausch in EU Kartenführerschein incl. Antrag per Post - Landkreis Leipzig) oder persönlich in den Führerscheinstellen in Borna und Grimma (Terminbuchung beim Landratsamt) gestellt werden.
Bis zum 19. Januar 2023 müssen alle, die in den Jahren 1959 bis 1964 geboren wurden, das Dokument umgetauscht haben. Die Jahrgänge 1965 bis 1970 haben bis zum 19. Januar 2024 Zeit. Skadi Haedicke, Amtsleiterin der Straßenverkehrsbehörde im Landkreis Leipzig, rät dazu, frühzeitig einen Termin zu vereinbaren oder die Unterlagen per Post einzureichen. "Unsere Erfahrungen zeigen, dass erst wenige Wochen oder gar nur wenige Tage vor der ablaufenden Frist, Termine vereinbart werden." Dies führt allerdings punktuell zu einem hohen Antragsaufkommen und somit zu längeren Bearbeitungszeiten und Terminengpässen. "Die Unterlagen können jederzeit eingereicht werden, auch wenn die Gültigkeit erst in einem halben Jahr abläuft. Das ist nicht nur für die Kolleginnen und Kollegen in der Führerscheinstelle besser händelbar, auch Führerscheinhaberinnen und -inhaber profitieren davon. So sind Wunschtermine besser verfügbar, die Zeit drängt nicht und das ganze Prozedere ist einfach stressfreier."
Alle Fristen auf einen Blick
Bei allen Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:
- Geburtsjahr 1953 bis 1958 | Tag, bis wann der Umtausch erfolgt sein muss: 19. Juli 2022
- Geburtsjahr 1959 bis 1964 | Tag, bis wann der Umtausch erfolgt sein muss: 19. Januar 2023
- Geburtsjahr 1965 bis 1970 | Tag, bis wann der Umtausch erfolgt sein muss: 19. Januar 2024
- Geburtsjahr 1971 oder später | Tag, bis wann der Umtausch erfolgt sein muss: 19. Januar 2025
Bei Karten-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999, gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:
- Ausstellungsjahr 1999 bis 2001 | Tag, bis wann der Umtausch erfolgt sein muss 19. Januar 2026
- Ausstellungsjahr 2002 bis 2004 | Tag, bis wann der Umtausch erfolgt sein muss 19. Januar 2027
- Ausstellungsjahr 2005 bis 2007 | Tag, bis wann der Umtausch erfolgt sein muss 19. Januar 2028
- Ausstellungsjahr 2008 | Tag, bis wann der Umtausch erfolgt sein muss 19. Januar 2029
- Ausstellungsjahr 2009 | Tag, bis wann der Umtausch erfolgt sein muss 19. Januar 2030
- Ausstellungsjahr 2010 | Tag, bis wann der Umtausch erfolgt sein muss 19. Januar 2031
- Ausstellungsjahr 2011 | Tag, bis wann der Umtausch erfolgt sein muss 19. Januar 2032
- Ausstellungsjahr 2012 bis 2013 | Tag, bis wann der Umtausch erfolgt sein muss 19. Januar 2033
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr und Format des Führerscheins.
Für den erfolgreichen Führerscheinumtausch sind folgende Dokumente notwendig:
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- ein biometrisches Passfoto - nicht älter als 2 Jahre
- der originale Führerschein
- wenn vorhanden VK 30 Karten
Die Gebühren für die Ausstellung eines EU-Kartenführerscheines inklusive des Direktversands betragen 30,40 EUR.
Karteikartenabschrift
Wurde der alte Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, ist eine sogenannte Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde erforderlich. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder auch online beantragen und an die aktuelle Führerscheinstelle schicken.