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Kartenanwendung
Kommunalwahl Ortschaftsrat
Am Sonntag, 9. Juni 2024, werden in der Großen Kreisstadt die Ortschaftsräte gewählt.
Die Ortschafsräte gelten als kommunale Verwaltungseinheiten unterhalb der Gemeindeebene. Die Wahlperiode von Ortschaftsräten beträgt fünf Jahre.
Welche Ortschaftsräte gibt es?
Laut Hauptsatzung der Stadt Grimma besteht für die Ortschaften:
- Beiersdorf,
- Böhlen (mit Seidewitz),
- Döben (mit Dorna, Grechwitz, Neunitz),
- Dürrweitzschen (mit Motterwitz, Muschau),
- Großbardau (mit Bernbruch, Kleinbardau, Waldbardau),
- Großbothen (mit Kleinbothen, Schaddel),
- Höfgen (mit Kaditzsch, Naundorf, Schkortitz),
- Kössern (mit Förstgen),
- Leipnitz (mit Frauendorf, Keiselwitz, Kuckeland, Papsdorf, Zeunitz),
- Mutzschen (mit Gastewitz, Göttwitz, Jeesewitz, Köllmichen, Prösitz, Roda, Wagelwitz, Wetteritz),
- Nerchau (mit Bahren, Cannewitz, Deditz, Denkwitz, Fremdiswalde, Gaudichsroda, Golzern, Gornewitz, Grottewitz, Löbschütz, Schmorditz, Serka, Thümmlitz, Würschwitz),
- Ragewitz (mit Bröhsen, Haubitz, Pöhsig, Zaschwitz) und
- Zschoppach (mit Draschwitz, Nauberg, Ostrau, Poischwitz)
eine Ortschaftsverfassung.
Aus wie vielen Mitgliedern setzt sich der jeweilige Ortschaftsrat zusammen?
Für die genannten 13 Ortschaften wird nach Hauptsatzung der Stadt Grimma jeweils ein Ortschaftsrat gebildet.
Die Zahl der Ortschaftsräte wird nach der Einwohnerzahl bemessen:
- Beiersdorf [5 Mitglieder],
- Böhlen [5 Mitglieder],
- Döben [5 Mitglieder],
- Dürrweitzschen [4 Mitglieder],
- Großbardau [8 Mitglieder],
- Großbothen [6 Mitglieder],
- Höfgen [5 Mitglieder],
- Kössern [4 Mitglieder],
- Leipnitz [4 Mitglieder],
- Mutzschen [10 Mitglieder],
- Nerchau [12 Mitglieder],
- Ragewitz [4 Mitglieder] und
- Zschoppach [4 Mitglieder].
Die Ortschaftsräte wählen einen Ortsvorsteher, einen Ehrenbeamte auf Zeit, für die Wahlperiode.
Wer darf zur Ortschaftsratswahl kandidieren?
Wer wählbar ist, schreibt die Sächsische Gemeindeordnung vor.
So sollte man u. a. zum Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Ortschaft wohnhaft sein, entscheidend ist hierbei der melderechtliche Hauptwohnsitz.
Auch darf kein Ausschluss des Wahlrechts oder der Wählbarkeit vorliegen (§§ 16, 31, 32 SächsGemO; § 45 StGB).
Wer kann Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahl einreichen?
Grundsätzlich können nur Parteien und Wählervereinigungen Wahlvorschläge einreichen. Einzelpersonen nicht. Jede Partei oder Wählervereinigung darf pro Ortschaft nur einen Wahlvorschlag mit der zulässigen Höchstzahl der Kandidaten einreichen. Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Die Aufstellung der Bewerber richtet sich nach den Vorschriften der § 6c i.V.m. § 36 KomWG. Danach „darf als Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung in geheimer Wahl gewählt worden ist. Die Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet. Die Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte geheim gewählten Vertreter. Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in der Stadt Grimma (§ 36 KomWG). Als Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. Über die Wahl der Bewerber ist eine Niederschrift anzufertigen. Vertrauenspersonen, Versammlungsleiter und Schriftführer müssen nicht stimmberechtigt sein. Die beiden Personen, welche für die Versicherung an Eides statt unterschreiben, müssen stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung sein. Ein ausländischer Unionsbürger darf in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn er gegenüber der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zusätzlich eine Versicherung an Eides statt über die Wählbarkeit im Herkunftsstaat abgibt.
Wer benötigt Unterstützungsunterschriften?
Gemäß § 6b Abs. 3 KomWG benötigen die Wahlvorschläge der Parteien oder Wählervereinigungen Unterstützungsunterschriften, die weder im Sächsischen Landtag noch seit der letzten Gemeinderatswahl im Gemeinderat der Stadt Grimma vertreten sind. Etwas anderes gilt für die Parteien oder Wählervereinigungen, die an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war. Die Vertretung im Gemeinderat gilt auch nur für eigene Wahlvorschläge und nicht für gemeinsame Listenaufstellungen.
Die Unterstützungsunterschriften können in der Wahlbehörde der Stadt Grimma (Markt 17, 04668 Grimma, Raum 0.27 und 0.24) geleistet werden. Hier ist ein Unterstützungsverzeichnis angelegt. Während der allgemeinen Öffnungszeiten können hier Unterschriften geleistet werden. Für die Leistung der Unterstützungsunterschriften ist die elektronische Form ausgeschlossen.
Abweichend von § 6b Abs. 1 S. 1 KomWG gilt bei Unterstützungsunterschriften für Ortschaftsräte, das es in einer Ortschaft mit bis zu 500 Einwohnern 10, bis zu 2.000 Einwohnern 20 und mit mehr als 2.000 Einwohnern 30 Unterstützungsunterschriften braucht.
Bis wann sind die Wahlvorschläge wo einzureichen?
Frühestens nach dem Tag der Wahlbekanntmachung und bis spätestens am 66. Tag vor der Wahl (4.4.2024; 18.00 Uhr) sind die Wahlvorschläge bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses einzureichen. Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare sind persönlich an die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses oder eine von ihr beauftragten Person des Bürgeramtes der Stadt Grimma (Markt 17, 04668 Grimma) zu übergeben. Es empfiehlt sich dringend, einen Termin telefonisch (Tel.: 03437/ 98 58 750 zu vereinbaren.
Die Übergabe soll durch eine Vertrauensperson des Wahlvorschlages erfolgen, da bereits beim Einreichen eine erste Prüfung der Unterlagen erfolgt.
Was ist einzureichen?
Es sind die ausgefüllten Formulare: Wahlvorschlag, Zustimmungserklärung und Bescheinigung der Wählbarkeit, Niederschrift zur Bewerberaufstellung, Versicherung des Eides statt und die Bescheinigung des Wahlrechts für die jeweilige Ortschaftsratswahl einzureichen. Die Formulare befinden sich am Ende der Seite. Eine elektronische Form ist unzulässig.
So läuft die Wahl:
Wahlberechtigte aus den jeweiligen Ortschaften haben drei Stimmen, diese auf einen oder mehrere Bewerberinnen und Bewerber verteilt werden können. Es ist auch möglich, weniger als drei Stimmen zu vergeben. Grundlage sind die Wahlvorschläge unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Sollte jedoch nur ein oder gar kein gültiger Wahlvorschlag vorliegen, so wird nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber gewählt. Dasselbe gilt, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden, die zusammen weniger Bewerberinnen und Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates umfassen. Die Wahlberechtigten können in diesem Fall bis zu drei Personen benennen. Die Stimmen sind gültig, wenn die Personen wählbar sind und eindeutig und zweifelsfrei benannt werden, etwa durch Angabe des Berufes, der Anschrift oder des Wohnortes.