Aufsteller auf dem Gehweg© Rolf HofmannGastronomen und Gewerbetreibende dürfen einen Kundenstopper, Werbeaufsteller oder einen Fahrradständer im Jahr kostenfrei im Fußgängerbereich im unmittelbaren Umfeld des Geschäftes aufstellen. Die Absicht, eine Werbeanlage im öffentlichen Gehwegbereich während der Geschäftszeiten aufzustellen, bedarf allerdings einer Genehmigung des Ordnungsamtes. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf durch den Werbeaufsteller nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Nur mobile Werbeaufsteller, die den Zugang beispielsweise zu Hydranten nicht versperren, sind zulässig. Der Straßen- bzw. Bodenbelag darf durch die Aufstellung nicht beschädigt werden. Ab dem zweiten Aufsteller wird eine Gebühr fällig. Eine Anmeldung, wer, wo und wie lang ein Werbeträger aufgestellt wird, ist dennoch notwendig. „Bitte beachten Sie, wer entgegen gesetzlicher Vorschriften eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis nutzt, handelt ordnungswidrig. Wir bitten Sie spätestens bis 1. Juli 2022 die notwendige Sondernutzungsgenehmigung nachzuholen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die ordnungswidrige Handlung mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden kann“, so Lisa Thonfeld vom Ordnungsamt der Stadt Grimma.
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen (Auszug Sondernutzungssatzung)
Insbesondere gehören zu den erlaubnispflichtigen Sondernutzungen: Stühle und Tische vor Gaststätten, Warenauslagen, Werbeaufsteller und -fahnen, Fahrradständer mit und ohne Werbung, in den Straßenraum mehr als nur geringfügig hineinragende Teile bauliche Anlagen (Markisen, Vordächer), Bauzäune, Gerüste, Schuttrutschen, Bauwagen, Müllcontainer, Fahrzeuge zum Zweck des Verkaufs von Waren.