- Annahme von Zuwendungen im Bereich Schulen, Soziales und Kultur
Es informierte Jana Kutscher, Amtsleiterin Amt für Schulen, Soziales, Kultur.
Der Stadtrat beschloss die Annahme von zweckgebundenen Sachspenden im Gesamtwert von 57,48 Euro.
Gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO ist die Annahme von Spenden durch den Stadtrat in öffentlicher Sitzung zu beschließen. Die Zuwendungen für die Kita „Krümelburg“ wurden vorbehaltlich der Zustimmung des Stadtrates angenommen.
- Aufstellung des vorzeitigen Bebauungsplans Nr. 111 der Stadt Grimma "Gewerbegebiet Storchenpark Mutzschen"
Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklungsamt.
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Grimma beschloss die Aufstellung des vorzeitigen Bebauungsplans Nr.111 „Gewerbegebiet Storchenpark Mutzschen“ für das in der vorgelegten Karte umgrenzte Gebiet. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 376/5, 422, 510/6, 578/8, 578/9, 578/10, 578/11, 593/5, 593/6, 593/8, 593/9, 593/10, 593/17, 593/18, 593/19, 593/20, 593/21, 593/23, 594/4, 594/12, 594/13, 594/6, 594/7, 594/8, 594/10, 594/11, 594/14, 599/2, 599/5, 599/6, 599/8, 599/10, 599/14, 599/15, 599/16, 599/22, 599/24, 599/26, 599/27, 599/29, 599/30, 599/33, 599/34, 599/35, 599/36, 599/37, 600, 601, 602/3, 618/1, 619, 620 und 621 der Gemarkung Mutzschen mit einer Fläche von ca. 30,5 ha und soll als Gewerbe- und Industriegebiet festgesetzt und entwickelt werden. Die Planaufstellung erfolgt im Regelverfahren. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Stadtverwaltung wurde beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB mit der RETRA Real Estate Trading GmbH abzuschließen, der die Übernahme der Kosten für die Planung regelt.
Das derzeitige Gewerbegebiet Mutzschen wurde auf der Grundlage eines Bebauungsplanes der Stadt Mutzschen entwickelt, der am 19.10.1992 vom Regierungspräsidium Leipzig genehmigt wurde. Die letzte (dritte) Änderung hat am 12.01.2014 Rechtskraft erlangt. Die ortsansässige Firma DB Schenker (Vestas) die derzeit eine Fläche von ca. 5 ha in Anspruch nimmt, möchte Ihren Standort großflächig ausbauen. Um dies zu ermöglichen ist eine Erweiterung des Gewerbegebietes notwendig. Mit dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 90 „Erweiterung Gewerbegebiet Mutzschen“ vom 24.09.2015 wurde die Grundlage für eine Ausdehnung in nördliche und östliche Richtung (ca. 11,8 ha) bereits gelegt. Zusätzlich war eine vierte Änderung des bereits gültigen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Mutzschen“ in Planung. Um das Verfahren zur Erweiterung und Änderung des vorhandenen Bebauungsplanes zu vereinfachen und das Gebiet ganzheitlich betrachten zu können, wird ein neuer Bebauungsplan über die vorhandenen Planungen gelegt.
Die Kosten des Bebauungsplans trägt die RETRA Real Estate Trading GmbH.
- Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 95 "Gewerbegebiet Beiersdorf"
Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklungsamt.
Der Stadtrat der Stadt Grimma billigte den Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 95 „Gewerbegebiet Beiersdorf“ in der Fassung vom 30.05.2023, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht mit integrierter artenschutzrechtlicher Einschätzung. Gegenüber dem Aufstellungsbeschluss hat sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans geändert bzw. wurde aus planerischen Erwägungen um die öffentliche Straßenverkehrsfläche im Westen erweitert. Das Plangebiet umfasst nun nachfolgend aufgeführte Flurstücke in der Gemarkung Beiersdorf mit einer Fläche von ca. 8,1 Hektar. Flurstücke komplett im Geltungsbereich: 260/3 Flurstücke teilweise im Geltungsbereich: 260/2, 259, 273/4 und 334. Auf der Grundlage dieses Vorentwurfes ist die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durch Offenlage der Planunterlagen durchzuführen. Gleichzeitig sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern. Die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden erfolgt nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauGB. Die Verwaltung wurde beauftragt, den Offenlegungszeitraum zu bestimmen und diesen rechtzeitig ortsüblich bekanntzumachen.
Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von Baurecht für die Umnutzung der vorhandenen baulichen Anlagen der ehemaligen Rinderfarm Beiersdorf zu gewerblichen Zwecken sowie eine künftige Gewerbeentwicklung am Standort zu ermöglichen. Planungsrechtlich ist die Fläche dem Außenbereich zuzurechnen. Die Rinderfarm wurde als privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB errichtet. Eine gewerbliche Nachnutzung der Hallen ist derzeit planungsrechtlich aufgrund der Lage im Außenbereich nicht möglich. Somit entsteht das Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplans. Des Weiteren soll der Standort der bestehende Biogasanlage gesichert werden. Der Vorhabenträger strebt außerdem an auf einer im Plangebiet befindlichen landwirtschaftlichen Fläche eine Photovoltaik- Freiflächenanlage zu errichten, die der Eigenversorgung des Gewerbestandortes dienen soll. In der Stadtratssitzung vom 21.01.2021 wurde mit Beschluss Nr. SR 01.21 – VI 873 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet und aufgefordert, sich zu der Planung - auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung - zu äußern. Finanzielle Auswirkungen: Keine Die Finanzierung des Bebauungsplans erfolgt durch die die Bio.S Biogas GmbH, Beiersdorf, Neuer Weg 12, 04668 Grimma.
- Grunderwerb und Tausch ehem. Wilbers-Gelände (gegenüber Finanzamt Grimma) Grundstück Gemarkung Grimma, Flurstück 695/9 und Gemarkung Grimma, Flurstück 695/18 (in Teilen) gegen das Grundstück Gemarkung Grimma, Flurstück 695/67 (in Teilen)
Es informierte Ute Klimm, Amtsleiterin Hochbauamt.
Der Stadtrat Grimma beschloss den Erwerb der Grundstücke Gemarkung Grimma, Flurstück 695/9 und Gemarkung Grimma, Flurstück 695/18 (in Teilen) mit einer Größe von ca. 7.516 qm (Fläche A) sowie den Verkauf des Grundstücks Gemarkung Grimma, Flurstück 695/67 (in Teilen) mit einer Größe von ca. 7.417 qm (Fläche B).
Der Verkäufer bietet der Stadt Grimma die oben genannte Fläche zum Tausch (Ankauf und Verkauf) mit Ausgleichszahlung an. Es ist geplant, Parkplatzflächen (Anlage 3; u.a. Park + Ride Flächen und Ersatz für die wegfallenden Parkplätze gem. Konzeption zum Bahnhofsvorplatz) zu schaffen.
Die Flächen befinden sich in einem Altlastenverdachtsbereich. Die Stadt Grimma hat hierzu eine Bodenprobe und -analyse beauftragt. Die Abstimmung mit dem Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, SG Altlasten/Bodenschutz/Abfallrecht erfolgt laufend. Die Ausweisung von Mehrkosten für den Entsorgungsaufwand erfolgt auf der Grundlage des ausstehenden Gutachtens. Der Tausch der Flächen bedarf der Genehmigung des Landratsamtes Landkreis Leipzig, Amt für Rechts-, Kommunal- und Ordnungsangelegenheiten, SG Kommunalrecht. Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
- Satzung für die Festlegung von Gebühren in der Schwimmhalle
Es informierte Jana Kutscher, Amtsleiterin Amt für Schulen, Soziales, Kultur.
Der Stadtrat beschloss die Satzung über die Gebühren in der Schwimmhalle Grimma zum 01.09.2023.
Die Satzung bezieht sich auf die Benutzung im Gesamtobjekt der Schwimmhalle in der Vorwerkstraße 30c. Die Schwimmhalle ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Grimma und dient insbesondere der Erholung, Entspannung und Gesundheit der Bevölkerung. Des Weiteren steht die Halle für den Schul- und Vereinssport zur Verfügung. Flexible Öffnungszeiten und ein guter Service runden das Angebot ab. Damit macht sich auch eine neue Preisgestaltung erforderlich. Grundlage dafür sind § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung und die §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in den aktuellen Fassungen. Der besonderen Förderung des Kinder- und Jugendsports wird Rechnung getragen, indem für diese Abteilungen der Vereine der Trainings- und Wettkampfbetrieb gebührenfrei erfolgt. Die letzte Preisanpassung fand im Jahr 2017 statt.
- Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Großen Kreisstadt Grimma für den Haushalt 2023
Es informierte Grit Naujoks, Amtsleiterin Amt für Finanzen.
Der Stadtrat beschloss die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Großen Kreisstadt Grimma für den Haushalt 2023.
Gemäß § 74 SächsGemO hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung des Haushaltsplanes im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt unter Angabe der jeweiligen Gesamtbeträge, sowie die Gesamtbeträge der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und die vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen. Weiterhin ist anzugeben der Höchstbetrag der Kassenkredite und die Steuersätze für das Haushaltsjahr. Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.
- Verzicht auf den Gesamtabschluss nach § 88b der Sächsischen Gemeindeordnung
Es informierte Grit Naujoks, Amtsleiterin Amt für Finanzen.
Der Stadtrat beschloss den Verzicht auf Erstellung eines Gesamtabschlusses im Rahmen des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2023 gemäß § 88b der Sächsischen Gemeindeordnung.
Mit Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung gültig ab 13. Juli 2019, wurde den Kommunen ein Wahlrecht in Bezug auf die Erstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses im Rahmen der Jahresabschlüsse eingeräumt. Dieses Wahlrecht soll regelmäßig durch den Stadtrat im Zusammenhang mit dem Beschluss über die Haushaltssatzung ausgeübt werden. Somit wird eine jährliche Beschlussfassung im Rahmen der Haushaltsbeschlüsse notwendig.
Inhalt eines Gesamtabschlusses gemäß § 88b SächsGemO: Bei einem Gesamtabschluss sind mit dem Jahresabschluss der Gemeinde die Jahresabschlüsse 1. der verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden, 2. der Unternehmen nach § 96 SächsGemO, an denen die Gemeinde eine Beteiligung hält, und 3. der Zweckverbände und Verwaltungsverbände zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln. Der Gesamtabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. Sofern ein Gesamtabschluss nach den geltenden Vorschriften erstellt wurde, kann der Beteiligungsbericht nach § 99 SächsGemO entfallen.