- Überarbeitung der Richtlinie zur Förderung kultureller Vereine und Gruppen in der Stadt Grimma
Es informierte Jana Kutscher, Amtsleiterin Amt für Jugend, Soziales, Kultur.
Der Stadtrat beschloss die Richtlinie zur Förderung kultureller Vereine und Gruppen in der Stadt Grimma zum 01.01.2023.
Die Große Kreisstadt Grimma fördert Kunst und Kultur im Rahmen der Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt. Die Förderung erfolgt sowohl durch Sachleistungen, organisatorische und fachliche Unterstützung als auch durch finanzielle Zuwendungen. Die Richtlinie bezieht sich auf die finanzielle Förderung. Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden kommunalen Kulturfördermittel bestimmt der Stadtrat im Rahmen seines Beschlusses zum Haushaltsplan. Die Zuwendungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen, nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und der geltenden Vorschriften im Kulturbeirat besprochen.
- Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz zur vorläufigen Weiteranwendung der Regelungen des §2 Absatz 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung des UStG
Es informierte Grit Naujoks, Amtsleiterin Amt für Finanzen.
Der Stadtrat beschloss, gegenüber dem Finanzamt Grimma eine Erklärung gemäß § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG abzugeben, um die bisherigen gesetzlichen Regelungen des § 2 Absatz 3 UStG weiter anwenden zu können.
Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Bundestag und der Bundesrat die gesetzliche Grundlage hierfür ändern. Mit dem SR-Beschluss vom 27.10.2016 und dem Schreiben an das Finanzamt Grimma vom 27.10.2016 hat die Stadt Grimma bereits die Optionserklärung bis 31.12.2020 abgegeben.
Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) erfolgt eine Fristverlängerung für die Anwendung des § 2 b UStG bis 31.12.2022. In der Sitzung des SR vom 24.09.2020 wurde der Beschluss zur weiteren Anwendung des Optionsrechts gefasst.
Im Augenblick sind weitere Änderungen im Gesetzgebungsverfahren anhängig. Der Finanzausschuss des Bundestages hat bereits am 30.11.2022 eine Empfehlung zur weiteren Verlängerung der Übergangsregelung abgegeben.
- Vergabe von Bauleistungen
Baumaßnahme: Aufbau einer Telekommunikationsinfrastruktur, Netzausbau einer Breitbandversorgung im Gemeindegebiet der Großen Kreisstadt Grimma
TO: Errichtung der Telekommunikationslinien, Anschlussnahme von Teilnehmern; Cluster Nord
Es informierte Jörg Böttger, Amtsleiter Tiefbau.
Der Stadtrat beschloss die Vergabe von Bauleistungen für die Auftragssumme in Höhe von 9.590.000,00 € brutto an die SchönerTel GmbH, Industriestraße 3, 04736 Waldheim.
- Antrag auf überplanmäßige Mittelbereitstellung im Ergebnishaushalt 2022 für den Deckungskreis Budget 17 - Ver- und Entsorgungsmedien
Es informierte Ute Klimm, Amtsleiterin Hochbau.
Der Stadtrat beschloss die überplanmäßige Mittelbereitstellung zur Sicherung der Ausgaben für die Wärme- und Stromversorgung der kommunalen Gebäude in Höhe von 171.000,00 €, finanziert aus Erträgen aus Veräußerungen und Gewerbesteuererträgen.
Mit der aktuellen Kostenentwicklung am Energiemarkt werden die eingeplanten Haushaltsansätze überschritten. Alle mit Abschlagzahlungen vereinbarten Raten sind erfasst und die nach tatsächlichen Verbräuchen abgerechneten Medien sind entsprechend eingeschätzt wurden. Grundlage für die Einschätzung der Verbrauchsmengen bildet das Jahr 2021.
- Vergabe von Planungsleistungen
Baumaßnahme: Kita Rappenberg, Brauereiweg, 04668 Grimma
TO: Vergabe von Planungsleistungen für den Bereich Freianlagenplanung gemäß §§ 39 ff. HOAI und Entwässerung - Ingenieurbauwerke gemäß §§ 41 ff. HOAIU
Es informierte Ute Klimm, Amtsleiterin Hochbau.
Der Stadtrat beschloss die Vergabe von Planungsleistungen an die Firma Iproplan Planungsgesellschaft mbH, Bernhardstr. 68, 09126 Chemnitz zu einem Honorar in Höhe von 50.082,58 € brutto. Die Beauftragung erfolgt phasenweise.
- Vergabe von Planungsleistungen
Baumaßnahme: Neubau Kita Rappenberg, Brauereiweg, 04668 Grimma. TO: Vergabe von Planungsleistungen für den Bereich Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff. HOAI
Es informierte Ute Klimm, Amtsleiterin Hochbau.Der Stadtrat beschloss die Vergabe von Planungsleistungen an die Firma ICL Ingenieur Consult GmbH, Diezmannstr. 5, 04207 Leipzig zu einem Honorar in Höhe von 57.257,11 € brutto. Die Beauftragung erfolgt phasenweise.
- Vergabe von Planungsleistungen
Maßnahme: Im Rahmen des Bundesförderprogramm "Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren" (ZIZ) vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt-, und Raumforschung im Projektverband "Vitales Trio" für die Teilmaßnahme im Geltungsbereich der Altstadt Grimma
TO: Vergabe zur Erstellung eines Freiraumkonzeptes
Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklung.
Der Stadtrat beschloss unter Vorbehalt die Vergabe zur Erstellung eines Freiraumkonzeptes an die Firma: Därr Landschaftsarchitekten, Ernst-Grube-Straße 1, 06120 Halle (Saale) zu einem Honorar in Höhe von 64.231,92 € brutto. Die Beauftragung erfolgt phasenweise.
- Erwerb des Grundstücks Leipnitz, Am Spritzenhaus 4, Gemarkung Leipnitz, Flurstück 60 und Flurstück 61 mit einer Gesamtgröße von 540 qm
Es informierte Ute Klimm, Amtsleiterin Hochbau.
Der Stadtrat beschloss den Erwerb des Grundstücks 04668 Grimma, Leipnitz, Am Spritzenhaus 4 zu einem Kaufpreis von 8.500 € zzgl. Nebenkosten.
Zur Erfüllung von kommunalen Pflichtaufgaben wird der genannte Grunderwerb erforderlich. Im Rahmen des Feuerwehrbedarfsplanes wird im Ortsteil Leipnitz ein Standort für ein Feuerwehrgerätehaus ausgewiesen. Die aktuell zur Verfügung stehende kommunale Fläche ermöglicht nicht die Durchführung der erforderlichen Baumaßnahmen zur zukünftigen Standortsicherung. Die angebotene Fläche befindet sich in der Nachbarschaft der Feuerwehrgarage. Die Prüfung durch das Stadtentwicklungsamt erfolgte. Im Ergebnis der städtebaulichen Beurteilung sowie des Ordnungsamtes mit angegliederter Brandschutzbehörde bestehen keine Bedenken zur Errichtung eines Gebäudes zur Erfüllung der Aufgaben des Brandschutzes.
Das Grundstück ist umzäunt, gegen den Abbruch der vorhandenen Bebauung bestehen keine öffentlich-rechtlichen Festsetzungen.
- Verkauf des Grundstücks Broner Ring 4 für die Errichtung von Wohnungen, Gemarkung Grimma, Flurstück 1296/9
Es informierte Ute Klimm, Amtsleiterin Hochbau.
Der Stadtrat stimmte dem Verkauf des Grundstücks in der Gemarkung Grimma, Flurstück 1296/9 zu. Der Kaufpreis beträgt 160.000 € inkl. abzulösender Ausgleichsbeträge.
Der Stadtrat beschloss außerdem die Möglichkeit der Vorwegbelastung im Rahmen der Veräußerung des Grundstücks Broner Ring 4 in der Gemarkung Grimma, Flurstück 1296/9 gemäß § 83 Abs. 4 SächsGemO in Höhe von 2.000.000 € nebst Zinsen und einmaliger Nebenleistung.
Erwerber ist die Haus & Land Projektentwicklung Leipzig Süd GmbH, Oststraße 1, 04416 Markleeberg.
- Ergänzung zur Vorwegbelastung im Rahmen des Verkaufs Mehrzweckhalle und Nebenflächen am Rittergut Böhlen/Hohnstädt, Gemarkung Hohnstädt, Flurstück 924 und Flurstück 925 und Flurstück 926
Es informierte Ute Klimm, Amtsleiterin Hochbau.
Der Stadtrat beschloss die Vorwegbelastung im Rahmen der Veräußerung der Mehrzweckhalle und Nebenflächen am Rittergut Böhlen/Hohnstädt durch die Stadt Grimma in Höhe von 165.000,00 € nebst Zinsen und einmaliger Nebenleistung gemäß § 83 (2) SächsGemO.
- Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 91 "Industrie- und Gewerbegebiet Nord III - A 14, 3. Abschnitt"
Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklung.
Der Stadtrat der Stadt Grimma billigte den Entwurf des vorzeitigen Bebauungsplans Nr. 91 „Industrie- und Gewerbegebiet Nord III – A 14, 3. Abschnitt“ in der Fassung vom 07.10.2022, bestehend aus der Planzeichnung Teil A, der Begründung Teil B und dem Umweltbericht.
Auf der Grundlage des Vorentwurfes in der Fassung vom 12.01.2022 ist die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durch Offenlage der Planunterlagen vom 16.02.2022 bis zum 25.03.2022 durchgeführt worden. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Alle abgegebenen Stellungnahmen sind im vorgelegten Entwurf berücksichtigt worden. Gegenüber dem Vorentwurf hat sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans geändert. Das Plangebiet umfasst nunmehr die Flurstücke (komplett im Geltungsbereich): 142/1, 273, 274, 1041 und 1044/2 und Flurstücke (teilweise im Geltungsbereich): 126/1, 131/1, 132/1, 135/1, 136/1, 140/1, 344/2, 225/2, 224/2, 1040, 1042, 1043, 238/1, 1039/4, 142/10, 275/1, 272, 111/1, 112/1, 115/1, 117/1, 120/1, 121/1 und 125/1 der Gemarkung Hohnstädt mit einer Fläche von ca. 26,75 Hektar.
Auf Grundlage dieses Entwurfes ist die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Gleichzeitig sind die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern. Die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden erfolgt nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB.
Die Verwaltung wurde beauftragt, den Offenlegungszeitraum zu bestimmen und diesen rechtzeitig ortsüblich bekanntzumachen.
- Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Grimma
Es informierte Ute Kabitzsch, Beigeordnete.
Der Stadtrat Grimma beschloss die Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Grimma.
Die Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Grimma wurde letztmalig 2014 geändert und 2015 geringfügig ergänzt. Entsprechend der kommunal- und haushaltrechtlichen Bestimmungen wurde zwischenzeitlich in Grimma die kameralistische Haushaltführung durch die Doppik ersetzt. Damit ergab sich die Notwendigkeit, auch in der Hauptsatzung zur Herstellung einer eindeutigen Sach- und Rechtslage die entsprechenden Begrifflichkeiten einzuführen. Der Sächsische Städte- und Gemeindetag hat den Kommunen 2022 zudem ein neues Satzungsmuster zur Verfügung gestellt; dies wurde bei der Erarbeitung des Satzungsentwurfes genutzt. Auch die Systematik dieses Satzungsentwurfes haben wir übernommen. Hierdurch haben sich Paragrafen geändert, was jedoch ohne Auswirkung auf konkrete Inhalte geblieben ist. Ebenso waren die vorgenommenen Änderungen des SächsGemO in der Hauptsatzung festzuschreiben (Mitwirkung der Einwohner).
Die Verwaltung hat die Änderung der Hauptsatzung auch genutzt, um die bis dato geltenden Wertgrenzen hinsichtlich der Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse des Stadtrates und des Oberbürgermeisters in Bezug auf ihre Sinnfälligkeit zu überprüfen.
Bezüglich der Aufgabenverteilung zwischen den beschließenden Ausschüssen wurde das Thema „Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung“ dem Technischen Ausschuss zugeordnet. Andere diesbezügliche Abweichungen zwischen der Mustersatzung und der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Grimma wurden dagegen beibehalten. Die angepasste Zuständigkeitsregelung im Bereich Personal hinsichtlich der Entgeltgruppen erfasst vorgenommene Änderungen im Tarifvertrag.
Angepasst hat die Verwaltung zudem die Regelungen zu den Aufgaben des Stadtentwicklungsamtes mit einer Zuständigkeitsaufteilung zwischen dem Technischen Ausschuss und dem Oberbürgermeister in den §§ 7 Abs. 2 und 12 Abs. 3. Hier war den tatsächlichen Gegebenheiten im Verwaltungsablauf Rechnung zu tragen.
Der Satzungsentwurf wurde der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Leipzig zur Präventivprüfung vorgelegt und im Ergebnis nicht beanstandet.