Die am 1. Juni beschlossene Bauordnung soll zu einem weitgehend einheitlichen Bauordnungsrecht in Deutschland beitragen, berücksichtigt aber auch sächsische Besonderheiten. Bundesweit einheitliche Regelungen in der Bauordnung betreffen unter anderem die Erleichterung des seriellen und modularen Bauens durch die Einführung der Typengenehmigung, die Erleichterung des Ausbaus der Mobilfunkinfrastruktur, durch die Verfahrensfreistellung von Ladestationen für Elektromobilität, die Ausweitung der Verfahrensfreiheit von Garagen und Abstellplätzen auf Fahrradgaragen sowie Abstellplätze für Fahrräder.
Die Änderung der Bauordnung erleichtert das Bauen mit Holz künftig.
Die Verfahrensfreiheit von gartenbau-, land- und forstwirtschaftlichen Vorhaben wird auf Wetterschutzeinrichtungen und Bewässerungsanlagen ausgeweitet.
Neu eingeführt wird in Sachsen eine kleine Bauvorlageberechtigung. Für weniger schwierige Bauvorhaben können künftig Meisterinnen und Meister des Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerks die Baugenehmigungsunterlagen erstellen und selbständig bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen
Nicht zuletzt schafft die Änderung der Sächsischen Bauordnung auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Digitalisierung der Bauverwaltung.
Künftig müssen auch in Bestandsgebäuden bestimmte Räume mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden, und zwar Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen. Die Vorschrift gilt nicht nur für Wohnungen, sondern auch für entsprechende Räume in Beherbergungsstätten, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung sowie alte Menschen, für Krankenhäuser, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen und für Wohnheime. Für die Umsetzung bleibt eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023. Bisher war die Ausstattung nur für Neubauten sowie bei bauaufsichtlich relevanten, wesentlichen Änderungen oder bei Nutzungsänderungen rechtmäßig errichteter Bestandsbauten vorgeschrieben.