Flurbereinigung: Schönbach
Stadt: Colditz
Verfahrensnummer: 290061
Aktenzeichen: 10163-846.169-290061
Das Landratsamt Landkreis Leipzig erlässt folgende
vorzeitige Ausführungsanordnung
nach vorläufiger Besitzeinweisung
- Die Ausführung des Flurbereinigungsplans wird vor seiner Unanfechtbarkeit
angeordnet.
Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand tritt mit dem
- November 2022
an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.
Zu diesem Zeitpunkt treten auch die Änderungen der Gemeinde‑ und Gemarkungsgrenzen in Kraft.
- Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
Gründe
Das Landratsamt Landkreis Leipzig ist gemäß § 63 Flurbereinigungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist –FlurbG– i. V. m. § 1 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch das zuletzt durch
Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist –AGFlurbG– für die Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes sachlich und örtlich zuständig.
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegeben.
Der Flurbereinigungsplan vom 17. Juni 2021 in der Fassung des 1. Nachtrages vom
23. Mai 2022 ist noch nicht unanfechtbar geworden.
Die verbliebenen Widersprüche liegen dem Widerspruchsausschuss bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde beim Landratsamt Landkreis Leipzig zur weiteren Bearbeitung vor. Aus einem längeren Aufschub der Ausführung würden voraussichtlich
erhebliche Nachteile erwachsen.
Die Beteiligten des Verfahrens bewirtschaften die neuen Grundstücke seit dem 01. März 2015 bzw. gemäß den Überleitungsbestimmungen spätestens seit dem 15. Oktober 2015.
Die alten Grenzen sind in der Natur nicht mehr erkennbar, das Grundbuch weist noch den alten Stand auf. Die Abweichung zwischen tatsächlicher Nutzung und rechtlicher Sachherrschaft schafft Rechtsverwirrung und behindert den Grundstücksverkehr.
Schwerwiegende Bedenken gegen den Flurbereinigungsplan sind den verbliebenen
Widersprüchen nicht zu entnehmen. Im Übrigen werden die Rechte der Widerspruchsführer durch die Regelung des § 63 Abs. 2 FlurbG gewahrt. Bei Abwägung dieser
Belange war dem alsbaldigen Vollzug des Flurbereinigungsplans Vorrang einzuräumen.
Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene Rechtszustand verbessert die wirtschaftliche Lage der Beteiligten und fördert die allgemeine Landeskultur. Aus dem längeren Aufschub seiner Ausführung würden erhebliche Nachteile erwachsen, da die Beteiligten eigentumsrechtlich weiterhin nicht über die Abfindungsflurstücke verfügen können. Erhebliche Nachteile erwachsen bereits, wenn sich der Eintritt des neuen Rechtszustandes für alle verzögert und der Grundstücksverkehr behindert würde. Dadurch könnte die Mehrheit der zufriedenen Teilnehmer unter anderem Schaden dadurch erleiden, dass zum Beispiel Kreditinstitute die für die Investitionen notwendigen Darlehen auf den alten, unter Umständen in der Natur bereits verschwundenen Grundstücken nur unter besonderen Voraussetzungen oder gar nicht sichern.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans sind daher gegeben (§ 63 Abs. 1 FlurbG)
Dringlichkeit
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungs-gerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist – VwGO –. Die Rechtssicherheit des Grundstücks-
verkehrs und die Interessen der Beteiligten, alsbald über ihre neuen Grundstücke
verfügen und entsprechende Dispositionen treffen zu können, lassen einen Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans nicht zu.
Die sofortige Vollziehung liegt ferner im öffentlichen Interesse wie auch im Interesse der überwiegenden Mehrheit der Beteiligten, damit
- aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen,
- durch die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen entstehende vorübergehende Wirtschaftserschwernisse vermieden werden und damit die Vorteile der neuen Feldeinteilung und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft möglichst rasch und uneingeschränkt zugutekommen.
Der neue Rechtszustand ist regelmäßig auch deswegen besonders dringlich, weil das Flurbereinigungsgesetz im Gegensatz zu § 76 Baugesetzbuch keine Vorabregelung des Eigentums für Teilgebiete erlaubt. Hinzu kommt, dass nach Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung und der Grundbuchberichtigung (§ 79 FlurbG) über die neuen Grundstücke problemlos verfügt werden kann. Damit liegt es im Interesse der Gesamtheit der Beteiligten des Verfahrens, den neuen Rechtszustand möglichst bald eintreten zu lassen.
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung kann die Berichtigung der öffentlichen Bücher unmittelbar eingeleitet werden. Diese Interessen überwiegen das Interesse einzelner Beteiligter an der aufschiebenden Wirkung von ihnen gegebenenfalls eingeleiteter Rechtsbehelfe.
Überleitungsbestimmungen
Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand hat bereits stattgefunden. Das Landratsamt Landkreis Leipzig hat am 08. Dezember 2014 die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet (§ 65 Abs.2 FlurbG). Soweit die im Flurbereinigungsplan und in der ersten Änderung des Flurbereinigungsplans zugeteilten Grundstücke geändert worden sind, wird hiermit angeordnet, dass gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG Besitz, Verwaltung und Nutzung der geänderten neuen Grundstücke mit Ablauf des Tages der Ausführungsanordnung auf die Empfänger übergehen. Hierfür gelten die Überleitungsbestimmungen der vorläufigen Besitzeinweisung sinngemäß fort.
Anträge auf Festsetzungen von Leistungen und Ausgleichen nach § 70 FlurbG bezüglich der Pachtverhältnisse müssen gemäß § 71 FlurbG in einer Frist von 3 Monaten nach Erlass dieser Anordnung beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Vermessungsamt, Sachgebiet Ländliche Neuordnung gestellt werden.
Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung gemäß § 63 Abs. 2 FlurbG in rechtlicher Hinsicht auf den 01.11.2022 zurück.
Die gemäß Ziffer II. Nr. 3 Buchstaben a) bis d) des seinerzeit öffentlich bekannt gemachten Flurbereinigungsbeschlusses des Verfahrens Schönbach vom 27. März 1998 aufgeführten zeitweiligen Einschränkungen bezüglich Änderungen der Nutzungsart der Grundstücke sowie wesentlicher Veränderungen der Grundstücke bzw. auf den Grundstücken gelten bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans weiter fort.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag.
Der Widerspruch ist schriftlich beim
Landratsamt Landkreis Leipzig oder Landratsamt Landkreis Leipzig
Hausanschrift: Postanschrift:
Vermessungsamt Vermessungsamt
Stauffenbergstraße 4 04550 Borna
04552 Borna
oder zur Niederschrift beim
Landratsamt Landkreis Leipzig oder Landratsamt Landkreis Leipzig
Stauffenbergstraße 4 Vermessungsamt
04552 Borna Leipziger Straße 67
04552 Borna
einzulegen.
Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form durch die Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments erhoben werden, welches an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des Landratsamtes des Landkreises Leipzig - Vermessungsamt zu richten ist.“
Borna, den 12. August 2022
Scheithauer
Amtsleiter Vermessungsamt