Der vom Stadtrat der Stadt Grimma in seiner öffentlichen Sitzung am 24.09.2020 (Beschluss Nr. SR 09.20 – VI 842) nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 101 „Wohnbebauung Tanndorfer Straße, Kössern“ wurde durch das Landratsamt Landkreis Leipzig mit Schreiben vom 20.01.2022 unter dem Aktenzeichen PG 15/21 genehmigt. Das Plangebiet befindet sich in der Großen Kreisstadt Grimma auf dem Fischerberg am südöstlichen Ortsrand von Kössern und südwestlich der Tanndorfer Straße. Der Geltungsbereich liegt im Ortsteil Kössern und erstreckt sich über die Flurstücke 536, 537, 538/1, 538/2, 539, 540, 541 und 542 Gemarkung Kössern mit etwa 1,1 ha. Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 101 in der Fassung vom 29. Juli 2020. Der Geltungsbereich ist beigefügter Abbildung zu ent- nehmen. Die Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet „Thümmlitzwald-Muldetal“, Verordnung vom Landratsamt Landkreis Leipzig vom 10.07.2020, wurde am 28.08.2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 101 „Wohnbebauung Tanndorfer Straße, Kössern“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan Nr. 101 kann einschließlich seiner Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB bei der Stadtverwaltung Grimma, Markt 16/17, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 2.03 während der Öffnungszeiten (Mo. 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr, Di. 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Mi. geschlossen, Do. 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr, Fr. 09.00 - 12.00 Uhr) dauerhaft eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung ein- sehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Berücksichtigt werden demnach:
(1) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort be zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
(2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
(3) nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler und
(4) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verlet- zung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit et- waiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 des BauGB bezeichneten Vermögens- nachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Ent- schädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, hingewiesen.
Grimma, den 02.03.2022
gez. Matthias Berger, Oberbürgermeister
Die Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Grimma über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 101 „Wohnbebauung Tanndorfer Straße, Kössern“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Ver- letzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Grimma, 2.3.2022 gez. Matthias Berger Oberbürgermeister