Der vom Stadtrat der Stadt Grimma in seiner öffentlichen Sitzung am 27.06.2019 (Beschluss Nr. SR 06.19 – V 709) nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 100 „Wohngebiet Rappenberg, 1. BA“ wurde durch das Landratsamt Landkreis Leipzig mit Schreiben vom 26.11.2019 unter dem Aktenzeichen PG 13/19 genehmigt.
Das Plangebiet befindet sich im Nordwesten der Stadt Grimma südlich des Brauereiweges. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Flurstück mit der Nummer 1027/43 der Gemarkung Grimma auf einer Fläche von 22.420 m². Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 100 in der Fassung vom 18.06.2019.
Der Bebauungsplan Nr. 100 „Wohngebiet Rappenberg, 1. BA“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan Nr. 100 kann einschließlich seiner Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB bei der Stadtverwaltung Grimma, Markt 17, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 2.03 während der Öffnungszeiten (Mo. 09.00 - 16.00 Uhr, Di. 09.00 - 18.00 Uhr, Mi. geschlossen, Do. 09.00 - 16.00 Uhr, Fr. 09.00 - 12.00 Uhr) dauerhaft eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Berücksichtigt werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungs-vorgangs,
wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, hingewiesen.
Grimma, den 03.12.2019
Matthias Berger
Oberbürgermeister