Die vom Stadtrat der Stadt Grimma in seiner öffentlichen Sitzung am 23.11.2023 mit Beschluss – Nr. SR 11.23 – VI 1177 nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 50 „Nahversorger Hohnstädt – Wasserturmstraße“ wurde durch das Landratsamt Landkreis Leipzig mit Schreiben vom 12.03.2024 unter dem Aktenzeichen PG 01/24 gemäß § 10 Abs. 2 und § 233 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist in der nachfolgenden Abbildung nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 50 „Nahversorger Wasserturmstraße – Hohnstädt“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 50 „Nahversorger Hohnstädt – Wasserturmstraße“ kann einschließlich seiner Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung bei der Stadtverwaltung Grimma, Markt 17, 04668 Grimma, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 2.03
durch jedermann dauerhaft eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Zusätzlich kann der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Stadt Grimma unter
https://www.grimma.de/bauen-und-wirtschaft/stadtentwicklung/bebauungsplaene-und-satzungen/
sowie auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter
https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/
eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a) BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 5 BauGB).
Grimma, den 04.04.2024
Matthias Berger
Oberbürgermeister