Der Stadtrat der Stadt Grimma hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.04.2020 mit Beschluss Nr. SR 04.20 – IV 792 gemäß §§ 14 und 16 BauGB zur Sicherung der Planung des Bebauungsplanes die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 107 „Umgestaltung Bahnhofsvorplatz und-umfeld“ der Stadt Grimma beschlossen.
§1 Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.107 „Umgestaltung Bahnhofsvorplatz und -umfeld“ in Grimma wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 107 „Umgestaltung Bahnhofsvorplatz und -umfeld“ mit den nachfolgenden Flurstücken 695/4 teilweise, 695/18 teilweise, 695/34, 695/41, 695/47, 695/48, 695/49, 695/50, 695/51, 695/59 teilweise, 695/64 teilweise, 696/1 teilweise, 710 teilweise, 781/3, 781/4 teilweise, 1285 teilweise der Gem. Grimma.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan Anlage 1 vom 30.04.2020 maßgebend, der Bestandteil der Satzung ist.
§3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
- Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre für das Plangebiet dürfen gemäß §14 Abs. 1 BauGB Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; keine erheblichen oder wesentlichen wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
- In Anwendung des § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§4 Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB) in Kraft.
§5 Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden in der Stadtverwaltung Grimma, Markt 17, 04668 Grimma, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 2.03 eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Grimma, den 14.07.2020
Matthias Berger
Oberbürgermeister