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Kartenanwendung

Elternbeitrag, Ermäßigung oder Erlass beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und Ihnen die finanzielle Belastung durch den Elternbeitrag nicht zuzumuten ist, erhalten Sie unter Umständen eine Ermäßigung oder der Elternbeitrag wird Ihnen ganz erlassen. Ob Ihr Kind in eine kommunale Einrichtung geht oder in die Kindertagesstätte eines freien Trägers, spielt dabei keine Rolle.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Ermäßigung oder Erlass des Elternbeitrags können Sie beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen – in der Regel beim Jugendamt.

  • Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
  • Den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einreichen, die prüft, in welchem Umfang Ihnen der Beitrag zuzumuten ist.
  • Das Ergebnis wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Voraussetzungen
  • Wer den Antrag stellt, muss mit dem betreuten Kind in einem Haushalt leben und das Sorgerecht haben.
  • Nachweis, dass die Belastung mit dem vollen Elternbeitrag nicht zumutbar ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Kopie des Betreuungsvertrages bei Einrichtungen freier Träger
  • Nachweise des Einkommens wie Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosengeldbescheide, Bafög-Bescheide
  • Nachweis der Mietkosten
  • bei selbst genutztem Eigenheim: Nachweis über Zinszahlungen und so genannte kalte Nebenkosten wie Grundsteuer, Wasser-/Ab-
    wasser, Straßenreinigung, Müllabfuhr
  • Belege über Beiträge für Versicherungen und andere regelmäßige Ausgaben
Hinweis: Die kommunalen Träger verlangen unterschiedliche Nachweise über die Einkommenssituation. Diese hängen auch davon ab, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin angestellt ist oder freiberuflich arbeitet, studiert oder arbeitslos ist. Eine vollständige Liste der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?

Gewährungsdauer: laut Bescheid
Verlängerung: auf Antrag (Beantragung vor Fristablauf)

Hinweis: Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich.
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