- Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Großbothener Straße"
Der Technische Ausschuss beschloss für das Grundstück Großbothener Straße 11 in Großbardau folgende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Großbothener Straße“: Überschreitung der Garagen-/Stellplatzfläche für die Errichtung einer Garage. Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück eine Garage zu errichten. Die Fläche zwischen der Garage und dem Wohnhaus soll überdacht werden. Die beantragte Abweichung ist städtebaulich vertretbar und stellt keine Beeinträchtigung der Öffentlichkeit dar.
- Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nimbschener Straße, 2. Änderung
Der Technische Ausschuss beschloss für das Grundstück An der Gärtnerei 1 in Großbardau folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Nimbschener Straße, 2. Änderung“: Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe von 4,20 m um 0,49 m und
Flachdachausführung des direkt an das Hauptgebäude anschließenden Carports sowie die Errichtung eines Carports mit Flachdach, anschließend an das Hauptgebäude. Im Bebauungsplan wurde eine maximale Zweigeschossigkeit mit einer Traufhöhe von 4,20 m festgesetzt. Das geplante Wohnhaus soll 1,5-geschossig mit einem Satteldach ausgeführt werden. Die Traufhöhe beträgt 4,69 m. Um eine bessere Ausnutzung des Dachgeschosses zu erreichen, soll die Drempelhöhe 1,50 m betragen. Der anschließende Carport soll mit der Flachdachausführung aus optischen Gründen fortgeführt werden. Die beantragten Abweichungen sind städtebaulich vertretbar und stellen keine Beeinträchtigung der Öffentlichkeit dar.
- Anbau an ein bestehendes Einfamilienwohnhaus in der August-Bebel-Straße 38 in Grimma. Befreiung von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung
Der Technische Ausschuss stimmte dem Bauantrag zu und es werden folgende Befreiungen von der Gestaltungssatzung für die Altstadt von Grimma beschlossen: liegendes Dachflächenfenster in der westlichen Dachfläche. Das beantragte Bauvorhaben in der August-Bebel-Straße 38 liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für die Altstadt von Grimma in der Zone II. Das neu eingebaute Dachliegefenster befindet sich nicht auf der Dachfläche der Straßenfront. Wie in der Umgebungsbebauung bereits mehrfach realisiert, wurde auf der seitlichen Dachfläche ein Dachliegefenster, welchen in seinen Abmessungen kleiner ist als das darunterliegende Fassadenfenster, eingebaut. Das Objekt fügt sich damit harmonisch in die Dachlandschaft der Umgebungsbebauung ein. Die beantragte Abweichung stellt damit nur eine geringfügige Abweichung dar, welche nicht die Grundzüge der Satzung beeinträchtigt und dem Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.