- Wahlen zum Stadtrat Grimma und den Ortschaftsräten
Es informierte Beigeordnete Ute Kabitzsch.
Der Stadtrat Grimma wählte den Gemeindewahlausschuss für die Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 in der Großen Kreisstadt Grimma.
Nach den Regelungen der §§ 8 u. 9 KomWG und § 21 KomWO hat die Kommune im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen einen Gemeindewahlausschuss zu bilden. Dies erfolgt durch Wahl im Stadtrat Grimma, Anwendung finden dabei die Regelungen der §§ 36 bis 40 SächsGemO.
Die im Stadtrat Grimma vertretenen Parteien und Wählervereinigungen wurden durch die Verwaltung nach § 9 Abs. 1 KomWG zwecks Benennung von Beisitzern bzw. Stellvertretern angefragt. Im Übrigen soll die Besetzung des Gemeindewahlausschusses durch Bedienstete der Stadtverwaltung erfolgen. Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie 2 bis 6 Beisitzern und deren Stellvertretern.
Eine offene Wahl war möglich, da kein Mitglied des Gemeinderates Widersprach (§ 37 Abs. 1 SächsGemO).
Entschädigung werden entsprechend der Wahlentschädigungssatzung der Großen Kreisstadt Grimma gewährt.
Der Stadtrat benannte folgende Personen mit den angegebenen Funktionen zur Wahl in den Gemeindewahlausschuss:
Frau Kerstin Ulbricht, Vorsitzende
Frau Martina Lehnigk, Stellvertretende Vorsitzende
Herr Peter Müller, Beisitzer
Herr Harry Rauch, Stellvertreter
Frau Doreen Wohllebe, Beisitzer
Frau Annett Haferkorn, Stellvertreter
Frau Evelyn Horn, Beisitzer
Frau Liane Schwarm, Stellvertreter
Herr Karsten Wilkert, Beisitzer
Herr Andreas Reichert, Stellvertreter
- Beauftragung zur Durchführung des Vergabeverfahrens zum Netzbetrieb für den Breitbandausbau der Stadt Grimma
Es informierte Helga Preissler, Leiterin Haupt- und Personalamt.
Der Stadtrat beauftragte die Stadtverwaltung Grimma, die Vergabe des Netzbetriebes vorzubereiten und durchzuführen unmittelbar nach Erhalt des Zuwendungsbescheides des Freistaates Sachsen.
Nach der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access Breitbandversorgung (NGARahmenregelung) sind Gebiete mit einer Unterversorgung förderfähig, weil telekommunikationstechnisch in diesem Bereich nur ein Standard erreicht wird, der technisch nicht als Existenzminimum anzusehen ist.
In der Stadtratssitzung am 23.08.2018 wurde bereits die Entscheidung zur Durchführung des Breitbandausbaus im Betreibermodell getroffen. Gemäß der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ bedarf es eines transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens.
Innerhalb eines Grobkonzeptes wurde eine Kostenschätzung vorgelegt, welche in dem Bereich der EU-weiten Ausschreibung liegt. Folgende Europaweite Vergabeverfahren werden unterschieden:
- Offenes Verfahren
- Nichtoffenes Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
- Wettbewerblicher Dialog
Als Vergabeverfahren wurde das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach den Vorgaben des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) in der im Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung geltenden Fassung gewählt. Diese Vergabeart wurde ausgewählt aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität bzw. dem rechtlichen und finanziellen Rahmen und der einhergehenden Risiken zusammenhängt und so nicht ohne vorherige Verhandlung vergeben werden kann.
Der Ausschreibung sollen u.a. die Zuschlagskriterien Wirtschaftlichkeit des Angebotes (Pacht), Effektive Datenraten, Endkundenpreise zu Grunde gelegt werden.
Der vorläufige Zuwendungsbescheid des Bundes für das Breitbandprojekt liegt vor. Der Antrag an das Land Sachsen wurde per 19.12.2018 gestellt.
- Beauftragung zur Durchführung des Vergabeverfahrens zur Planung des Breitbandnetzes der Stadt Grimma
Es informierte Helga Preissler, Leiterin Haupt- und Personalamt.
Der Stadtrat beauftragte die Stadtverwaltung Grimma, die Vergabe der Planung des Breitbandnetzes nach dem Vergabeverfahren: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorzubereiten und durchzuführen unmittelbar nach Erhalt des Zuwendungsbescheides des Freistaates Sachsen.
Nach der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access Breitbandversorgung (NGA-Rahmenregelung) sind Gebiete mit einer Unterversorgung von weniger als 30 Mbit förderfähig. Die förderfähigen Gebiete sind in einem Markterkundungsverfahren ermittelt worden. Unmittelbar nach der Ausschreibung des zukünftigen Betreibers des Netzes ist die Planung für das Netz auszuschreiben. Die geschätzten Kosten für die Planung liegen über dem Schwellenwert, für den eine europaweite Ausschreibung gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Art des Vergabeverfahrens ist festzulegen.
Als Vergabeverfahren wird das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach den Vorgaben des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) vorgeschlagen. Bei dieser Vergabeart erfolgt eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen. Nach Prüfung der Eignung werden die Firmen ausgewählt, die ein Erstangebot abgeben können. Hier besteht dann die Möglichkeit, Vertragsinhalte und den Preis zu verhandeln. Da die Planung des Netzes sehr viele verschiedene Aspekte zu bedenken hat und auch moderne Technologien berücksichtigt werden sollen, ist es angeraten, im direkten Gespräch die Kompetenzen und technischen und organisatorischen Voraussetzungen der einzelnen Bieter zu hinterfragen und entsprechend zu bewerten. Die Kriterien der Eignungsprüfung sind bereits mit der ersten öffentlichen Bekanntmachung zu benennen und nicht mehr verhandelbar. Unterstützung bei der Durchführung der Bietergespräche soll extern über die Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsrat Recht aus Hamburg erfolgen.
Die Fördermittel für die Planung und den Bau des Netzes sind vom Bund bereits vorläufig bewilligt (endgültiger Bescheid ergeht erst nach Vorliegen der Ausschreibungsergebnisse), der Antrag auf Fördermittel beim Freistaat Sachsen wurde im Dezember 2018 gestellt.
- Wirtschaftliche Betätigung der Stadt Grimma im Rahmen des Breitbandausbaus
Es informierte Beigeordnete Ute Kabitzsch.
Der Stadtrat beschließt die Abbildung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Stadt Grimma
im Rahmen des Breitbandausbaus in der Haushaltssatzung als Regiebetrieb.
- Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Großen Kreisstadt Grimma für den Haushalt 2019
Es informierte Alexander Hein, stellvertretender Leiter Amt für Finanzen.
Der Stadtrat beschloss die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Großen Kreisstadt Grimma für den Haushalt 2019.
Gemäß § 74 SächsGemO hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung des Haushaltsplanes im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt unter Angabe der jeweiligen Gesamtbeträge, sowie die Gesamtbeträge der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und die vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen. Weiterhin ist anzugeben der Höchstbetrag der Kassenkredite und die Steuersätze für das Haushaltsjahr. Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.
- Veräußerung des Grundstücks Schulstraße 55-57, Gemarkung Grimma, Flurstücke 214 und 215/3
Es informierte Ute Hoppe, Leiterin Hochbauamt.
Der Stadtrat beschloss den Verkauf des Grundstücks Schulstraße 55-57, Gemarkung Grimma, Flurstück 214 und Flurstück 215/3 zu einem Kaufpreis von 43.500 Euro.