- Vergabe von Bauleistungen im Zuge der Baumaßnahme Neubau Oberschule Böhlen
Es informierte Ute Hoppe, Amtsleiterin Hochbauamt.
Estricharbeiten: Der Technische Ausschuss beschloss die Vergabe der Estricharbeiten an die Firma K + B Böden aus Uhlstädt-Kirchhasel für eine Auftragssumme von 110.169,63 Euro. Die Leistung wurde öffentlich ausgeschrieben. Die Kostenberechnung des Planungsbüros S&P Sahlmann GmbH Leipzig
lag bei 235.700 Euro.
Ausstattung Fachbereich Werken und Textiles Gestalten: Der Technische Ausschuss beschloss die Vergabe von Bauleistungen an die Firma Justus Industriehandel aus Frittlingen für eine Auftragssumme von 101.822,95 Euro. Die Leistung wurde öffentlich ausgeschrieben. Die Kostenberechnung des Planungsbüros CONZEPT-Fachplanung lag bei 97.870,36.
- Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 45 "Wohnbebauung Waldring Grimma, OT Naundorf"
Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklungsamt.
Der Technische Ausschuss beschloss für das Grundstück Waldring 6 in Naundorf die Befreiung von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 45 „Wohnbebauung Waldring Grimma, OT Naundorf“: Überschreitung des Baufensters um 19,95m², Errichtung einer Holzfassade, Errichtung eines Flachdaches
Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Waldring 11 in Naundorf einen Anbau an das vorhandene Einfamilienhaus zu errichten. Der Anbau soll an der nordwestlichen Hausseite erfolgen und eine Grundfläche von ca. 44 m² besitzen. Das Dach wird als Flachdach und die Fassade als Holzfassade ausgeführt.
Im rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 45 ist die Baugrenze sowie die überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, die Baugrenze ist einzuhalten. Hinsichtlich der Fassadengestaltung regelt ein Absatz, dass Verkleidungen aus Holz nur für untergeordnete Fassadenteile zulässig sind. Untergeordnete Dächer müssen mit einer Mindestneigung von 20° ausgeführt werden. Überschreitung des Baufensters: Der Anbau kann für die Nutzung als Wohnraum nur an der nordwestlichen Hausseite angebaut werden. An den östlichen Gebäudeseiten befinden sich die Wirtschaftsräume und an den südlichen Gebäudeseiten Wohnzimmer/Küche mit Terrasse. Errichtung einer Holzfassade: Zur Abgrenzung des Anbaus vom vorhandenen Wohnhaus und zur Unterordnung in seiner Bedeutung ist eine Fassadenbekleidung aus Holz geplant. Errichtung eines Flachdaches: Der Anbau soll in das vorhandene Dach nicht eingreifen. Deshalb ist ein Flachdach unter der Traufe des vorhandenen Wohnhauses geplant. Von der geforderten Dachneigung von mindestens 20° wird abgewichen.
Vor Einreichen des Bauantrages fanden Abstimmungen mit dem Stadtentwicklungsamt statt. Es konnte eine harmonischere Einordnung des Anbaus in das Grundstück sowie eine Reduzierung der Überschreitung der Baugrenze erreicht werden.
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung werden aus Sicht des Stadtentwicklungsamtes durch die geplanten Änderungen nicht berührt. Die nachbarlichen Interessen werden gewahrt, alle Nachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt.
- Antrag auf Abweichung der Gestaltungssatzung - Errichtung Garage für Wohnmobil und Boot
Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklungsamt.
Für das Grundstück Kreuzstraße 31 wird der Abweichung - Errichtung Garage mit Flachdach und Ausführung mit beschieferter Bitumenschweißbahnabdichtung - von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung für die Altstadt von Grimma zugestimmt.
Für das Grundstück Kreuzstraße 31 in Grimma liegt ein Bauantrag für die Errichtung einer Garage für Wohnmobil und Boot vor. Die Stadt Grimma wurde beteiligt. Nach Gestaltungssatzung für die Altstadt von Grimma sind nur geneigte Dächer mit mind. 35° Neigung zulässig und mit Ziegeln/Harteindeckung auszuführen. Der Antragsteller möchte die Garage im rückwärtigen Grundstücksteil mit Flachdach und einer beschieferten Bitumenschweißbahnabdichtung errichten. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Nebengebäude im rückwärtigen Raum. Die Garage ist vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar. Da die umliegende Bebauung sowie das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden, kann einer Befreiung stattgegeben werden.
- Die Tagesordnungspunkte im Zuge der Erteilungen des gemeindlichen Einvernehmens zur Unterschreitung des Mindestabstandes zur nächsten Wohnbebauung im Rahmen des Repowering der Windenergieanlagen in Jeesewitz wurden von Tagesordnung genommen.