- Vergabe von Planungsleistungen Baumaßnahme: Grundschule Hohnstädt Schillerstraße 6, 04668 Grimma Vergabenummer: 2021-13-0004
Es informierte Ute Hoppe, Leiterin Hochbauamt.
Der Stadtrat beschloss die Vergabe von Planungsleistungen unter dem Vorbehalt des widerspruchslosen Fristablaufs gem. § 134 Abs. 1 GWB an das Planungsbüro Eßmann | Gärtner | Nieper | Architekten GbR, Gabelsbergerstraße 1a 04317 Leipzig. Das Honorar liegt bei 188.597,58 Euro brutto.
- Vergabe von Bauleistungen Baumaßnahme: Neubau Oberschule Böhlen, Wiesenthaler Straße 3 in 04668 Grimma OT Böhlen TO: Aktive Datentechnik - Vergabenummer: 2021-13-0010, Auftragsnummer: SVA 191/21
Es informierte Ute Hoppe, Leiterin Hochbauamt.
Der Stadtrat beschloss die Vergabe von Bauleistungen an die Firma BTS Bürotechnik GmbH, Grimmaer Straße 54, 04668 Grimma-Großbothen zu einer Auftragssumme in Höhe von 151.746,42 Euro brutto.
- Baubeschluss zur Umsetzung der Maßnahmen nach der Richtlinie "Digitale Schulen" am Gymnasium St. Augustin; Stammhaus; Klosterstraße 1 in 046668 Grimma und Seumehaus, Colditzer Straße 34 in 04668 Grimma
Es informierte Ute Hoppe, Leiterin Hochbauamt.
Der Stadtrat beschloss die Erweiterung der digitalen Vernetzung gem. Richtlinie „Digitale Schulen“ in Höhe von 333.350,00 Euro.
Die Entwicklung der Medienkonzepte erfolgte durch Mitarbeiter des Haupt- und Personalamtes in Abstimmung mit dem Schul-, Sozial- und Kulturamt und der Leitungsebene der Nutzer auf Grundlage der Richtlinie Digitale Schule (RL Digitale Schule). In dieser Zuständigkeit liegt die Bearbeitung des Förderverfahrens. Die Förderung des Sächsisches Staatsministeriums für Kultus umfasst ein festes Budget zur Verbesserung der digitalen Vernetzung, der Ausstattung mit mobilen Endgeräten und zur Unterstützung des digitalisierten Fernunterrichts. Nach Bewilligung der Fördergelder (Zuwendungsbescheid vom 10.07.2020) erfolgte die standortbezogene Bauplanung in Zuständigkeit des Hochbauamtes. Für die Fachplanung wurde die ISR – Ingenieurbüro Schlegel & Reußig GmbH, Diezmannstraße 12, 04207 Leipzig gebunden. Zielstellung der geplanten Baumaßnahme ist eine strukturierte Verkabelung des Schulgebäudes als Ergänzung der bereits vorhandenen Netzwerkstruktur. Die horizontale Erschließung des Gebäudes erfolgt auf Elektrotrassen im Dachgeschoss, die vertikale Erschließung erfolgt Aufputz in Kabelkanälen. Durchdringungen der Geschossdecken werden brandschutztechnisch geschottet. Im Dachgeschoss wird ein zusätzlicher Raum als Aufstellungsort für zwei weitere Datenschränke errichtet. Alle pädagogisch genutzten Räume sollen mit Datenkabeln und WLAN erschlossen werden.
Die Bauzeit ist für das 3. und 4. Quartal 2021 geplant.
Die Finanzierung erfolgt aus bereits bewilligten Fördermitteln der Richtlinie Digitale Schulen („Digitalpakt“).
- Baubeschluss zur Umsetzung der Maßnahmen nach der Richtlinie "Digitale Schulen" an der Oberschule Grimma, Wallgraben 23, 04668 Grimma
Es informierte Ute Hoppe, Leiterin Hochbauamt.
Der Stadtrat beschloss die Erweiterung der digitalen Vernetzung gem. Richtlinie „Digitale Schulen“ in Höhe von 180.150,00 Euro.
Die Entwicklung der Medienkonzepte erfolgte durch Mitarbeiter des Haupt- und Personalamtes in Abstimmung mit dem Schul-, Sozial- und Kulturamt und der Leitungsebene der Nutzer auf Grundlage der Richtlinie Digitale Schule (RL Digitale Schule). In dieser Zuständigkeit liegt die Bearbeitung des Förderverfahrens. Die Förderung des Sächsisches Staatsministeriums für Kultus umfasst ein festes Budget zur Verbesserung der digitalen Vernetzung, der Ausstattung mit mobilen Endgeräten und zur Unterstützung des digitalisierten Fernunterrichts. Nach Bewilligung der Fördergelder (Zuwendungsbescheid vom 10.07.2020) erfolgte die standortbezogene Bauplanung in Zuständigkeit des Hochbauamtes. Für die Fachplanung wurde die ISR – Ingenieurbüro Schlegel & Reußig GmbH, Diezmannstraße 12,04207 Leipzig gebunden. Zielstellung der geplanten Baumaßnahme ist eine strukturierte Verkabelung des Schulgebäudes als Ergänzung der bereits vorhandenen Netzwerkstruktur. Bestandteil der Maßnahme ist die Erweiterung der Serverkapazität durch eine Neuanschaffung sowie die Erneuerung der Unterverteilungen und die Erweiterung der Netzwerkanschlüsse in den Unterrichtsräumen. Alle pädagogisch genutzten Räume werden mit Datenkabeln und WLAN erschlossen.
Realisierungsbeginn ist im Jahr 2022, Fertigstellung 2023.
Die Finanzierung erfolgt aus bereits bewilligten Fördermitteln der Richtlinie Digitale Schulen („Digitalpakt“).
- Verkauf des Grundstück Gemarkung Mutzschen, Teil von Flurstück 599/32, nahe Zum Storchennest
Es informierte Ute Hoppe, Leiterin Hochbauamt.
Der Stadtrat stimmte dem Verkauf des Grundstücks Gemarkung Mutzschen, Teil von Flurstück 599/32, Nahe Zum Storchennest, mit einer Fläche von 13.496 qm zu. Der Kaufpreis beträgt 242.928 Euro. Erwerber ist die Industreal Grundbesitz I GmbH, Kurfürstendamm 150, 10709 Berlin, vertreten durch den Prokurist Herrn Fabian Winkler.
Der Erwerber möchte das Grundstück zum Bau einer Produktionshalle erwerben. Der potenzielle Mieter ist ein in Grimma ansässiger Nahrungsergänzungshersteller, der seine Betriebsteile zusammenziehen möchte.
- Aufstellung der Satzung über die Herstellung und Ablösung notwendiger Stellplätze im Gemeindegebiet Grimma
Es informierte Janine Wolff, Leiterin Stadtentwicklungsamt.
Der Stadtrat beschloss die Aufstellung der Satzung über die Herstellung und Ablösung notwendiger Stellplätze mit dem Stand vom 31.03.2021.
Nach § 89 SächsBO Abs. 1 Pkt. 4 sind Gemeinden befugt, Satzungen über die Herstellung und Ablöse für KFZ Stellplätzen zu erlassen. Nicht nachweisbare Stellplätze von Bauvorhaben, können zukünftig bei Bedarf bei der Stadt abgelöst werden. Eine Ablösung kann nur erfolgen, wenn die Herstellung von Stellplätzen aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. Die Höhe des Ablösebetrags setzt sich aus der Gebührenzone und der Anzahl der abzulösenden Stellplätze zusammen. Stellplätze sind zukünftig, sofern möglich, wasserdurchlässig herzustellen. Auf ebenerdigen, nicht unterbauten Stellplatzanlagen mit mehr als 6 Stellplätzen folgt je angefangener 6 Stellplätzen eine begrünte Fläche mit einem hochstämmigen Laubbaum in der Größe eines Parkplatzes (2,30 m x 5 m). Finanzielle Auswirkungen: Die durch die Satzung generierten Einnahmen sind zweckgebunden gemäß § 49 SächsBO zu verwenden.
- Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 104 der Stadt Grimma "Wohngebiet Neue Hohnstädter Straße, Beiersdorf"
Es informierte Janine Wolff, Leiterin Stadtentwicklungsamt.
Der Stadtrat beschloss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 104 „Wohngebiet Neue Hohnstädter Straße, Beiersdorf“. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Ortsteil Beiersdorf entlang der Neuen Hohnstädter Straße zwischen vorhandener Siedlungsstruktur (Ortskern) und der Kleingartenanlage. Er umfasst mit einer Fläche von ca. 2,7 ha die Flurstücke 106, 107, 107/1 sowie Teile der Flurstücke 107/2 und 89/9 der Gemarkung Beiersdorf. Der Geltungsbereich ist auf dem angefügten Lageplanausschnitt ersichtlich. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB mit dem Vorhabenträger abzuschließen, welcher die Übernahme der Planungskosten und grundsätzliche Inhalte der Planung regelt.
- Petition Straßenbau Rappenbergring, Oststraße, Nordstraße (südlicher Teil)
Es informierte Jörg Böttger, Leiter Tiefbauamt.
Der Stadtrat beauftragte die Verwaltung, die Petition der Anwohner des Rappenbergringes, der Ost- und Nordstraße in Grimma vom 19.01.2021, wie nachstehend dargelegt, zu beantworten.
Nach Artikel 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht gehört zu den elementaren Grundrechten und wird in § 35 Sächsische Verfassung und § 12 Sächsische Gemeindeordnung konkretisiert. § 12 Abs. 1 SächsGemO bestimmt: „Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an die Gemeinde zu wenden. Dem Petenten ist innerhalb angemessener Frist, spätestens aber nach sechs Wochen, ein begründeter Bescheid zu erteilen. Ist innerhalb von sechs Wochen ein begründeter Bescheid nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.“ Mit Schreiben vom 19.01.2021, eingegangen am 26.01.2021, wandten sich Anwohner des Rappenbergringes, der Ost- und Nordstraße mit der Bitte an die Stadt, die Sanierung der Straßen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu veranlassen. Insoweit trugen sie vor, der Zustand der Straßen sei der Stadtverwaltung bekannt. Bereits in einem Baugrundgutachten vom 21.04.2017 wurde der grundhafte Ausbau für erforderlich gehalten und empfohlen. Die Petition wird von 64 Anwohnern mit deren Unterschrift unterstützt. Das Petitionsrecht erschöpft sich nicht darin, das Anliegen vorzubringen zu dürfen. Vielmehr schließt es das Recht auf Prüfung sowie auf einen Bescheid ein. Für die Entscheidung über die Petition ist nach jeweiligem Zuständigkeitsbereich der Stadtrat, ein beschließender Ausschuss oder der Bürgermeister zuständig. Da nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Hauptsatzung der Stadt Grimma für die Entscheidung über Angelegenheiten der Bauleitplanung und des Bauwesens der Stadtrat zuständig ist, wenn die Bewirtschaftung der Mittel innerhalb dieses Geschäftskreises mehr als 150.000,00 € beträgt, ist die Behandlung der Petition im Stadtrat vorzusehen und als Beratungspunkt auf die Tagesordnung zu setzen. Eine Entscheidung in der Sache war nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes möglich. Auf Grund dessen wurde den Petenten zunächst ein Zwischenbescheid zugeleitet, in welchem über die Befassung des Stadtrates mit dieser Angelegenheit informiert und eine abschließende Antwort nach der Stadtratssitzung am 27.05.2021 in Aussicht gestellt wurde. In den Jahren 2016/2017 gab es bereits einen Austausch mit einem Anwohnervertreter. In Folge dessen wurde ein Baugrundgutachten von der Stadt in Auftrag gegeben. Das Gutachten kommt in mehreren Punkten zum Ergebnis, dass ein grundhafter Ausbau erforderlich ist. Daraufhin wurde eine Kostenschätzung durch ein Planungsbüro erstellt. Für den Rappenbergring einschließlich Nordstraße (südlicher Teil) wurden Kosten i. H. v. 563.000 € ermittelt. Der Anwohnervertreter wurde gebeten, die Bereitschaft von den Anwohnern einzuholen, einen grundhaften Ausbau mit einer Kostenbeteiligung (Straßenbaubeiträge) durchführen zu können. Eine diesbezügliche Unterschriftenliste kam offensichtlich nicht zustande. Aufgrund der aufgehobenen Straßenbaubeitragssatzung und der Nichtverfügbarkeit von Fördermittel in den Jahren 2021 und 2022, kann eine Maßnahme in der Größenordnung ohne Gegenfinanzierung nicht im Haushalt eingestellt werden. Sollten ab dem Jahr 2023 Straßenbaufördermittel zur Verfügung stehen, stehen die Goethestraße, die Seumestraße und die Cannewitzer Straße in Nerchau in der Priorität vor den Straßenbau Rappenbergring, Oststraße und Nordstraße (südlicher Teil). Ein kompletter Ausbau der Straßen kann daher nach derzeitigem Stand frühestens im Kalenderjahr 2025 erfolgen. Für eine Teilstrecke (Rappenbergring 39 – 63) wird es voraussichtlich noch in diesem Jahr eine Lösung geben. Hier führen die Kommunale Wasserwerke Grimma-Geithain GmbH und die Stadt im Zuge der Erneuerung der Trink- und Abwasserleitungen eine gemeinsame Baumaßnahme durch.
- Antrag der AfD-Fraktion zur Benennung einer Straße im 2. Bauabschnitt Rappenberg
Der Stadtrat möge beschließen: Im südlichen Teil des 2. BA Rappenberg, wie im Anhang (Seite 3) gezeigt, die Straße in "Ferdinand-Walther-Ring" zu benennen. Begründung: Es sollte für jede Stadt ein Bedürfnis sein, seine Straßen auch nach Personen des öffentlichen Lebens, der Kultur, der Geschichte und Personen die sich um das Gemeinwohl verdient gemacht haben, zu benennen.
Der Stadtrat lehnte den Antrag der AfD-Fraktion mehrheitlich ab.