Der vom Stadtrat der Stadt Grimma in seiner öffentlichen Sitzung am 22.10.2020 (Beschluss Nr. SR 10 20 – VI 845) nach § 10 Abs.1 des Baugesetzbuchs (BauGB) als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 99 „Wohnbebauung Rathenaustraße Nerchau“ wurde in der Fassung vom 20.08.2020 am 03.06.2021 dem Landratsamt Landkreis Leipzig zur Genehmigung vorgelegt. Innerhalb der Frist von 3 Monaten gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 4 BauGB erfolgte kein Genehmigungsbescheid. Eine Fristverlängerung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB wurde ebenfalls nicht eingereicht. Damit tritt die Genehmigungsfiktion nach § 10 Abs. 2 S. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB in Kraft.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Das Plangebiet wird durch die Rathenaustraße (Flst.-Nr. 563/4) gequert. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke mit den Nummern 562/17, 562/16, 562/47, 562/48, 562/t, 562/51, 562/r, 562/p, 562/l, 562/k, 562/i, 562/1, 563/5, 563/6, 563/7, 563/20 (teilweise), 843, 565/m, 855, 564/19, 565/4, 565/f, 565/e, 565/d, 875, 874/a und 901 der Gemarkung Grimma auf einer Fläche von 18.519 m². Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 99 in der Fassung vom 20.08.2020.
Der Bebauungsplan Nr. 99 „Wohnbebauung Rathenaustraße Nerchau“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan Nr. 99 kann einschließlich seiner Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB bei der Stadtverwaltung Grimma, Markt 17, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 2.03 während der Öffnungszeiten (Mo. 09.00 -12.00 Uhr u. 13.00 Uhr - 16.00 Uhr, Di. 09.00 – 12.00 Uhr u. 13.00 Uhr - 18.00 Uhr, Mi. geschlossen, Do. 09.00 – 12.00 Uhr u. 13.00 Uhr - 16.00 Uhr, Fr. 09.00 - 12.00 Uhr) dauerhaft eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Berücksichtigt werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungs-vorgangs,
wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, hingewiesen.
Grimma, den 01.10.2021
Matthias Berger
Oberbürgermeister