Der vom Stadtrat der Stadt Grimma in seiner öffentlichen Sitzung am 20.09.2018 (Beschluss Nr. SR 09.18 – V 619) nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 92 „Wohnbebauung Neichener Straße, OT Nerchau“ wurde durch das Landratsamt Landkreis Leipzig mit Schreiben vom 12.11.2019 unter dem Aktenzeichen PG 11/19 genehmigt.
Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand von Nerchau, einem Ortsteil der Stadt Grimma. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst 13.070 m² mit den Flurstücken 561/8, 561/14, 561/15, 561/16 und 819/14 teilweise auf der Gemarkung Nerchau. Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 92 in der Fassung vom 15.08.2018.
Der Bebauungsplan Nr. 92 „Wohnbebauung Neichener Straße, OT Nerchau“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan Nr. 92 kann einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht) sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB bei der Stadtverwaltung Grimma, Markt 17, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 2.03 während der Öffnungszeiten (Mo. 09.00 - 16.00 Uhr, Di. 09.00 - 18.00 Uhr, Mi. geschlossen, Do. 09.00 - 16.00 Uhr, Fr. 09.00 - 12.00 Uhr) dauerhaft eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Berücksichtigt werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungs-vorgangs,
wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, hingewiesen.
Grimma, den 25.11.2019
Matthias Berger
Oberbürgermeister