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Kartenanwendung

Zuwendungsbestätigung für Geld- und Sachspenden (Spendenbescheinigung) ausstellen

Allgemeine Informationen

Vereine sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch Mitglieder und Spender angewiesen. Diese machen eine Zuwendung (Spende, Mitgliedsbeitrag) oft von einer steuerlichen Berücksichtigung, das heißt von einer Zuwendungsbestätigung abhängig.

Damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern haften müssen oder der Verlust der Gemeinnützigkeit droht, sind zuvor einige Fragen zu klären:

  • Ist die Ausgabe des Förderers überhaupt als Spende steuerlich absetzbar?
  • Werden die Mitgliedsbeiträge tatsächlich als steuermindernd anerkannt?
  • Wie und unter welchen Voraussetzungen kann der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen?
  • Welche Pflichten sind einzuhalten, welche Fehler zu vermeiden?
Hinweis: Beachten Sie, dass für Fördervereine gesonderte Regeln anzuwenden sind.

Der Spender kann die gespendeten Geld- oder Sachmittel in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen, wenn er eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erhalten hat.

Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich wie Spenden steuerbegünstigt. Ausgenommen davon sind kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (zum Beispiel im Musik-, Gesangs- oder Theaterspielverein) sowie Vereinszwecke, die in § 52 Abs. 2 Nr. 21 bis 23 der Abgabenordnung (AO) aufgeführt sind. Dazu zählen:

  • Sport
  • Heimatpflege und Heimatkunde
  • Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum (einschließlich Fasching und Karneval), Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug, Hundesport

Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt.

Verfahrensablauf

Die Spende geht beim Verein ein und muss verzeichnet werden.

Ausstellung der Zuwendungsbestätigung

Die Bestätigung, dass eine Spende für einen gemeinnützigen Zweck beim Verein eingegangen ist, stellt der Verein auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck selbst aus, den Sie in Amt24 abrufen können.

Die Zuwendungsbestätigung muss Folgendes enthalten:

  • Angaben zur Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer beziehungsweise zur Feststellung des Finanzamtes der satzungsmäßigen Voraussetzungen
  • Bestätigung, dass die Zuwendung nur zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet wird, mit Angabe des Zwecks
  • Art der Zuwendung: Spende oder Mitgliedsbeitrag
  • Unterschrift des Vereinsvorstandes oder einer anderen Person, die laut Vereinssatzung dazu berechtigt ist

Steuerbegünstigte Vereine können die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auch in einem maschinellen Verfahren erstellen, wenn sie dies dem Finanzamt angezeigt haben. Hat der Verein dem Finanzamt angezeigt, dass er die Zuwendungsbestätigung maschinell erstellt, kann er die Zuwendungsbestätigung an den Spender per E-Mail übermitteln. Der Spender kann sich dann die Zuwendungsbestätigung selbst ausdrucken. Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich.

Voraussetzungen

Spenden sind grundsätzlich steuerbegünstigt, wenn der Empfänger

  • einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung (AO) verfolgt und
  • vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) anerkannt wurde.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Den amtlich vorgeschriebenen Vordruck für die Zuwendungsbestätigung finden Sie unter Anträge und Formulare.

 
Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Zuwendungsbestätigung wird vom Finanzamt nicht als Nachweis für den Zuwendungsabzug anerkannt, wenn seit Ausstellung der Zuwendungsbestätigung

  • das Datum des Steuerbescheides / Freistellungsbescheides des Vereins, der die Zuwendungsbestätigung ausstellt, länger als fünf Jahre zurückliegt beziehungsweise
  • das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) länger als drei Jahre zurückliegt
Rechtsgrundlage
Was sollte ich sonst noch wissen?

Aufzeichnungspflichten

Die Vereinnahmung der Zuwendungen und ihre zweckentsprechende Verwendung sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen; ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren.

Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Verein bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.

Haftung

Beachten Sie bitte, dass der Verein für die entgangene Steuer haftet, wenn

  • die Zuwendungsbestätigung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig ist
  • die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird

Der Haftungsbetrag ist mit 30 Prozent der Zuwendung anzusetzen. Hinzu kommt gegebenenfalls ein Haftungstatbestand für entgangene Gewerbesteuer. Dieser Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent des Betrags der Zuwendung anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu. Im Falle eines der Gewerbesteuer unterliegenden Spenders beträgt die Haftung somit insgesamt 45 Prozent.

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