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Vergnügungssteuer

Allgemeine Informationen

Informationen zur Vergnügungssteuer

Allgemeines

Gemäß der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern sind in der Stadt Grimma bestimmte Vergnügungen steuerpflichtig. Dazu zählt vor allem das Aufstellen von Geldspiel- und Unterhaltungs-apparaten in Gaststätten oder Spielhallen.

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte im Stadtgebiet Grimma an öffentlich zugänglichen Orten aufgestellt sind.

Wann beginnt und endet die Steuerpflicht?

Die Inbetriebnahme der aufgestellten Spielapparate ist innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Änderung der Anzahl und die Entfernung sind spätestens nach 3 Werktagen in der Kämmerei, Sachgebiet Steuern zu melden.

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