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Kartenanwendung

Reisepass oder vorläufigen Reisepass beantragen

Allgemeine Informationen

In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass. Diesen müssen Sie persönlich beantragen.

Hinweis zur zuständigen Stelle

Die Zuständige Behörde für die Ausstellung eines Reisepasses ist die Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnort des Antragstellers.

Aus wichtigen Gründen kann der Reisepass auch in einer anderen Gemeinde beantragt werden, als bei der, die eigentlich für Sie zuständig wäre. Diese Passbehörde holt sich dann zunächst die Ermächtigung zur Passausstellung von der eigentlich für Sie zuständigen Passbehörde ein. Wird diese Ermächtigung erteilt, kann der Pass ausgestellt werden, dann verdoppeln sich die Gebühren allerdings.

Auch bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie Reisepässe und vorläufige Reisepässe beantragen.

Verfahrensablauf

Ein Reisepass wird nur auf Antrag ausgestellt, diesen müssen Sie persönlich stellen.

  • Bei der Abholung können Sie sich vertreten lassen. Der Vertreter muss eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen.
  • Einen alten, ungültig gewordenen Pass dürfen Sie, zum Beispiel zu Andenkenzwecken, behalten. Dafür muss die Passbehörde die Ungültigkeit des Passes durch eine Stempelung oder durch Lochung kenntlich machen.

Beantragung eines Reisepasses bei Minderjährigen (unter 18 Jahren)

  • Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) die Ausstellung eines Reisepasses gemeinsam mit dem Kind beantragen. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres muss das Kind den Antrag selbst unterschreiben.
  • Neben einem regulären Reisepass kann auch ein Kinderreisepass ausgestellt werden.
Voraussetzungen

Bei Ihnen dürfen keine Gründe für eine Versagung vorliegen, wie zum Beispiel:

  • Nichterfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
  • Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
  • Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen

Aus denselben Gründen kann Ihnen ein Reisepass auch entzogen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • bisheriges amtliches Personaldokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Kinderausweis / Kinderreisepass)
  • ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit

Hinweis: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Pass, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Beantragung auf den Internetseiten der Stadt oder Gemeinde oder telefonisch informieren, welche Unterlagen mitzubringen sind.   Foto-Mustertafel
Bundesdruckerei

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für den Reisepass betragen 70 Euro (Stand 1.1.2024).

Weitere Informationen:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/reisepass/beantragung-kosten-abholung/02-gebuehren.html

Welche Fristen muss ich beachten?

Gültigkeit des Reisepasses:

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahers 6 Jahre
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre
  • vorläufiger Reisepass: max. 1 Jahr
Rechtsgrundlage
  • § 1 Paßgesetz (PaßG) – Passpflicht
  • § 2 PaßG – Befreiung von der Passpflicht
  • § 4 PaßG – Passmuster; Miteintragung der Kinder im Reisepass
  • § 5 PaßG – Gültigkeitsdauer
  • § 6 PaßG – Ausstellung eines Passes
  • § 7 PaßG – Passversagung
  • § 8 PaßG – Passentziehung
  • § 11 PaßG – Ungültigkeit
  • § 12 PaßG – Einziehung eines Passes
  • § 15 PaßG – Pflichten des Inhabers
  • § 23a PaßG – Erprobung der Speicherung von Fingerabdrücken
  • § 5 Passverordnung (PassV) – Lichtbild
  • § 15 PassV – Gebühren
  • § 17 PassV – Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Was sollte ich sonst noch wissen?

Der Verlust des Reisepasses ist umgehend der Meldebehörde persönlich mitzuteilen. Diese leitet auch eine Verlustmeldung an die Polizei weiter, damit das Dokument zur Fahndung ausgeschrieben werden kann.
Ebenfalls persönlich ist das Wiederauffinden eines verloren gegangenen Reisepasses der Meldebehörde mitzuteilen.

Bemerkungen

Expresspass und vorläufiger Reisepass

Wenn Ihnen die reguläre Bearbeitungsdauer von zwei bis sechs Wochen zu lang ist und Sie den Reisepass schon eher benötigen, kann Ihnen Ihre Passbehörde den Pass auch im Expressverfahren ausstellen, sofern sie über die nötige technische Ausstattung verfügt. Im Expressverfahren hergestellte Pässe benötigen für die Bearbeitung drei bis vier Werktage. Sofern der Antrag bis 12 Uhr bei der Bundesdruckerei eingeht, erfolgt die Anlieferung der Expresspässe in der jeweiligen Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen (ohne Feiertage und Wochenende).

Erst wenn Ihnen der Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor dem von Ihnen beabsichtigten erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden kann, wird Ihnen ein vorläufiger Reisepass ausgestellt. Diesen erhalten Sie unmittelbar bei der Beantragung, so dass Sie nicht auf ihn warten müssen.

Kinderreisepässe werden nicht mehr ausgestellt

Seit dem Jahr 2024 werden keine Kinderreisepässe mehr ausgestellt. Die Gültigkeit der bis zum 31.12.2023 sowie der bereits ausgestellten Kinderreisepässe bleibt unberührt. Mit der Abschaffung der Kinderreisepässe wird künftig der enorme Aufwand für eine regelmäßige, jährliche Neubeantragung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses vermieden.

Alternativ können Eltern für ihre Kinder seit dem 1. Januar 2024 für Reisen ins Ausland entweder einen elektronischen Reisepass oder einen Personalausweis beantragen. Beide Dokumente sind sechs Jahre gültig. Allerdings kann sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb von sechs Jahren so stark verändern, dass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich und daher das Ausweisdokument vorzeitig ungültig wird. In diesem Fall ist vor Reiseantritt ein neuer Personalausweis oder Reisepass zu beantragen. Die Gebühren betragen für Personen unter 24 Jahren 37,50 Euro für den Reisepass beziehungsweise 22,80 Euro für den Personalausweis. Informationen über die aktuellen Einreisebedingungen und die nötigen Reisedokumente erteilt das Auswärtige Amt (www.auswaertiges-amt.de). Die Antragsdauer beträgt für Personalausweise rund drei bis vier und für Reisepässe rund sechs Wochen. 

Personalausweise und Reisepässe können Einwohnerinnen und Einwohner mit deutscher Staatsangehörigkeit im Bürgerbüro der Stadt Grimma, Bürgerzentrum Nerchau sowie den Außenstellen in Mutzschen und Dürrweitzschen beantragen. Mitzubringen sind die Geburtsurkunde und ein aktuelles biometrisches Passfoto, alternativ kann das Foto im Bürgerbüro Grimma erstellt werden. Der Antrag muss von allen Sorgeberechtigten unterschrieben werden. Eine bei der Antragstellung nicht anwesende sorgeberechtigte Person kann auch eine schriftliche Einverständniserklärung unterschreiben.

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