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Personenstandsurkunden

Allgemeine Informationen

Unter Personenstandsurkunden versteht man:

  • Geburtsurkunden
  • Eheurkunden
  • Sterbeurkunden
  • Lebenspartnerschaftsurkunden
  • mehrsprachige Auszüge aus Geburtenregister, Eheregister, Sterberegister und/oder Lebenspartnerschaftsregister
  • beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister, Eheregister, Sterberegister und/oder Lebenspartnerschaftsregister
Welche Unterlagen werden benötigt?

Damit Personenstandsurkunden nicht in falsche Hände geraten, ist eine daten- und personenstandsrechtliche Absicherung der Legitimität Ihrer Urkundenanforderung notwendig. Hierfür benötigt das Standesamt in jedem Fall eine Ausweiskopie des Urkundenanforderers. Falls weitere Dokumente für die Prüfung Ihrer Berechtigung benötigt werden, wird sich der/ die zuständige Mitarbeiter/-in mit Ihnen in Verbindung setzen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Ausstellung von Urkunden fällt eine Gebühr von 15 Euro an, jede weitere bestellte gleiche Urkunde kostet 7 Euro. Das Grimmaer Standesamt mit Sitz in Nerchau versendet die Urkunden nach erfolgter Zahlung.

Rechtsgrundlage
§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

Sollten Sie Fragen zu Namensänderungen haben, so empfehlen wir Ihnen, sich telefonisch zu informieren.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Bitte beachten Sie: Urkundenanforderung des Grimmaer Standesamtes sind ausschließlich unter den angegeben Online-Services zu finden. Im Internet kursieren zahlreiche private Seiten, die für hohe Gebühren für diesen Service verlangen. Es handelt sich allerdings um keine Serviceangebot deutscher Standesämter.

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