Die Änderung der Nutzung von Gebäuden und anderen Anlagen ist dann verfahrensfrei, wenn
- für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die zum Prüfumfang im Baugenehmigungsverfahren gehören, als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder
- die Errichtung oder Änderung der betreffenden Anlage gemäß der Sächsischen Bauordnung verfahrensfrei wäre.