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Kartenanwendung

Marktwesen

zuklappenAnsprechpartner/in
Öffentlichkeitsarbeit / StadtmarketingStandort anzeigen
Stadthaus mit Bürgerbüro
Markt 17
04668 Grimma
Telefon: 03437 9858120
Telefax: 03437 9858910
Homepage: htt­p://ww­w.­grim­ma.de

Mo. 9.00 - 12.00 & 13.00 - 16.00 Uhr
Di. 9.00 - 12.00 & 13.00 - 18.00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 9.00 - 12.00 & 13.00 - 16.00 Uhr
Fr. 9.00 - 12.00 Uhr


Bürgerbüro (Pass- und Meldewesen) zusätzlich
Sa. 8.00 - 12.00 Uhr (14-tägig) :

2024: 2.3.; 16.3.; 6.4.; 20.4.; 4.5.; 1.6.; 15.6.; 29.6.; 13.7.; 27.7.; 10.8.; 24.8.; 7.9.; 21.9.; 12.10.; 26.10.; 9.11.; 23.11.; 7.12.; 21.12.

Terminvereinbarung im Bürgerbüro erforderlich (Tel.: 03437/ 98 58 760). Dienstags ist ein Besuch des Bürgerbüros am Markt ohne Termin möglich.


Parkmöglichkeiten:
Zufahrt über Nicolaiplatz
Anzahl: 10

Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig

zuklappenExterne Behörden
Deutsche Marktgilde eGBreitscheidstraße 84
01237 Dresden
Telefon: 02774 9143-202
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.­markt­gil­de.de

Katrin Schiel

Mobil: 0172 1004242 

Allgemeine Informationen

Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der bestimmte Warenarten (vor allem Obst, Gemüse, Brot und Backwaren, Käse, Eier, Fleisch und Wurstwaren, Blumen) angeboten werden. Darüber hinaus kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass auch Waren des täglichen Bedarfs (unter anderem Töpfe, Bratpfannen, Besenstiele) feilgeboten werden dürfen.

In Grimma ist die Deutsche Marktgilde eG für die Koordination der  Wochenmärkte (i.d.R. donnerstags am Vormittag) vor dem Rathaus Grimma zuständig.

Der Frischemarkt (April bis Oktober, 8-12 Uhr) sowie der Weihachtsmarkt (Freitag vor dem ersten Advent bis 3. Adventssonntag) werden von der Stadtverwaltung Grimma organisiert.

Kleinere Flohmärkte sowie Kreativ- und Handwerkermärkte wie der Martinimarkt, der Handwerkermarkt in Höfgen, der Lämmermarkt und Basare und Verkaufsstände auf Privatgelände werden von den jeweiligen Veranstaltern koordiniert.

 

Verfahrensablauf

Auch wenn Sie die erforderlichen Unterlagen bereits bei der Behörde vorgelegt haben, sollten Sie und gegebenenfalls Ihre Angestellten diese Dokumente am Markttag dabei haben, um sich ausweisen zu können.

Alle Details zu Wochenmärkten – von Ort und Zeitpunkt über die Beantragung eines Standplatzes und die Marktgebühren bis zum Auf- und Abbau der Verkaufsstände – legen die Kommunen und Städte in ihren Satzungen fest. Ein Anspruch auf Zulassung als Tageshändlerin oder Tageshändler beziehungsweise auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Verkaufsplatzes besteht nicht.

Voraussetzungen

Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, benötigen Sie in der Regel eine Reisegewerbekarte, um auf Wochenmärkten tätig zu sein.

Eine Reisegewerbekarte brauchen Sie nicht, wenn Sie:

  • selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei auf einem Markt verkaufen
  • aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kommen und Ihre Niederlassung nicht in Deutschland liegt.

Die Zulassung und Verteilung der Plätze durch die Behörde beziehungsweise durch die Marktleitung erfolgt nach verschiedenen Kriterien. Unter anderem muss die Vielfalt und Qualität des Marktangebots gesichert werden – oft gilt der Grundsatz: "Erzeuger vor Händler". Auch die Reihenfolge der Bewerbungen wird berücksichtigt.

Hinweis: Die zuständige Stelle kann einer Händlerin oder einem Händler die Teilnahme untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Unterlagen und Angaben werden häufig verlangt:

  • Ausweisdokument
  • Steuernummer (Kopie der amtlichen Mitteilung)
  • bei Reisegewerbe:
    • Reisegewerbekarte
    • Umsatzsteuerheft beziehungsweise Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerheftes
  • bei stehendem Gewerbe:
    • Anmeldebescheinigung des Gewerbes (sogenannter Gewerbeschein)
    • gegebenenfalls Nachweis einer (Betriebs-)Haftpflichtversicherung
  • bei mitarbeitenden Angestellten am Marktstand zusätzlich:
    • Ausweisdokument
    • gegebenenfalls eine ausländerrechtliche Arbeitsgenehmigung
  • beim Handel mit Lebensmitteln:
    • Bescheinigung und Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Rechtsgrundlage
Was sollte ich sonst noch wissen?

Die Tageserlaubnis kann unter gewissen Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden (zum Beispiel Verkauf nur eines bestimmten Warenkreises). Die Tageszulassung ist an die Person gebunden, der sie erteilt wird. Sie ist nicht übertragbar.

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