Inhaltsbereich

Kartenanwendung

Gewerbeabmeldung

Allgemeine Informationen

Gewerbe-Abmeldung nach § 14 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO)

Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Dasselbe gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde abmelden und bei Fortführung in der neuen Gemeinde / Stadt anmelden.

Hinweis: Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes innerhalb der Gemeinde verlegen, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.
Verfahrensablauf

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich oder elektronisch abmelden.

Das verpflichtende Formular "Gewerbe-Abmeldung" (GewA 3) erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Sie können das Formular, je nach Angebot der Behörde, auch über Amt24 abrufen ("Formulare & Online-Dienste").

Persönliche Abmeldung

  • Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle vor.
  • Wenn alle Unterlagen vollständig sind und Sie die fälligen Gebühren gleich bezahlen, erhalten Sie sofort eine Empfangsbescheinigung ausgehändigt.
Hinweis: Sie können das Formular auch vor Ort ausfüllen. Bei eventuellen Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter zur Verfügung.

Schriftliche Abmeldung

  • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde.
  • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die Empfangsbescheinigung und den Gebührenbescheid in der Regel innerhalb von drei Tagen auf dem Postweg.
  • Gegebenenfalls erhalten Sie erst den Gebührenbescheid und müssen einen Zahlungsnachweis vorlegen, bevor Ihnen die Empfangsbescheinigung ausgestellt wird.

Elektronische Abmeldung

  • Wird das Formular "Gewerbe-Abmeldung" (GewA 3) elektronisch versendet, entfällt das in Feld 33 vorgesehene Unterschriftsfeld.
  • Die Gemeinde fordert benötigte Unterlagen an und kann Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden, wie z. B. PIN/TAN-Verfahren, elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 Personalausweisgesetz, De-Mail nach § 5 De-Mail-Gesetz, schriftliche Versicherung der Identität oder Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.

Weitermeldung an andere Behörden

Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Abmeldung an folgende Stellen regelmäßig übermitteln:

  • Behörden der Zollverwaltung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e.V.
  • Finanzamt
  • Registergericht
  • Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
  • Statistisches Landesamt
  • Handwerkskammer (HWK)
  • Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Ausländerbehörde
  • Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
  • Umweltamt

Abmeldung von Amts wegen

Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und wurde dieser nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgemeldet, kann die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen werden. Sie erhalten in diesem Fall die Abmeldebescheinigung und den Gebührenbescheid per Post zugeschickt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass
  • bei juristischen Personen: Kopie des Handelsregisterauszuges
Welche Gebühren fallen an?
  • Gewerbeabmeldung 10,00 bis 65,00 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Gewerbeabmeldung ist bei Aufgabe des Gewerbebetriebes vorzunehmen.

Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
  • Gewerbe-Abmeldung nach § 14 GewO oder § 55c GewO
Bemerkungen

Hinweis

Der Vordruck ist vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen.

zurück Seitenanfang Seite drucken