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Kartenanwendung

Anzeige Abbrennen eines Brauchtums- und Traditionsfeuer

Allgemeine Informationen

Was sind Traditionsfeuer / Brauchtumsfeuer?

  • beruhen auf überliefertem Brauchtum (z.B. Oster-, Mai-, Martins-, Sonnenwend- und Johannisfeuer) und haben nicht die Verbrennung von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Pflege von Tradition und Brauchtum
  • Die Traditionsfeuer stehen unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang zum Tag des Ereignisses und werden auch in diesem Zeitraum durchgeführt (z.B. Osterfeuer: Gründonnerstag oder Ostersamstag).
  • Die Feuer werden herkömmlich von in der Ortsgemeinschaft verankerten Organisatoren und Vereinen ausgerichtet und sind im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen für jedermann zugänglich

  • Wird dagegen von Gartenbesitzern, im privaten Kreis, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Einrichtungen verbrannt, handelt es sich nicht um ein Brauchtumsfeuer, nur weil dies regelmäßig, z.B. zur Osterzeit geschieht.

Verfahrensablauf

Die Ausnahmegenehmigungen für ein Abbrennen eines Brauchtums-und Traditionsfeuer sind beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung Grimma zu beantragen.

  • unter Angaben von Ort, Tag,
  • die für die Sicherheit der Feuerstelle verantwortliche Person
  • sowie unter Vorlage einer entsprechenden Einverständniserklärung des Verfügungsberechtigten der Fläche zu beantragen.
Voraussetzungen
  • Grundsätzlich darf nur trockenes, unbehandeltes Holz verbrannt werden. Eine Umsetzung des Holzstapels sollte spätestens zwei Wochen vor Entfachen des Feuers durchgeführt werden.
  • Wegen eines möglichen Funkenflugs ist zu angrenzenden Gebäuden ein Sicherheitsabstand von mindestens 20 Metern unter Beachtung der Windverhältnisse einzuhalten.
  • Es dürfen keine Brandbeschleuniger, wie. z.B. Benzin oder Spiritus verwendet werden. Zum Ablöschen sind geeignete Mittel und Geräte vorzuhalten. Zudem sollten Belästigungen Dritter durch Rauch vermieden werden.
Rechtsgrundlage
  • örtliche Polizeiverordnung
  • § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Zuführung unwägbarer Stoffe
  • § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Bemerkungen

ACHTUNG!

Werden Verstöße gegen den bestimmungsgemäßen Gebrauch bekannt, wie die Nutzung zur unzulässigen Abfallverbrennung und die Verwendung sonstiger ungeeigneter Brennstoffe, kann dies durch die zuständige Behörde geahndet werden.

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