Inhaltsbereich

Kartenanwendung

Anzeige eines Feuerwerk

Allgemeine Informationen

Feuerwerke der Klassen II bis IV sind genehmigungspflichtig. Das Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern der Klasse III und IV darf nur von Inhabern eines Erlaubnisbescheides nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) durchgeführt werden.

Pyrotechnische Gegenstände werden nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Klassen unterteilt:

  • Klasse II: Kleinfeuerwerk
  • Klasse III:Mittelfeuerwerk
  • Klasse IV: Großfeuerwerk
  • Klasse T 1,2:Bühnenfeuerwerk

Weitere Informationen erhalten Sie beim Ordnungsamt der Stadt Grimma.

Verfahrensablauf

Das Ordnungsamt erteilt keine Genehmigungen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Aufdruck: BAM-PII-..., Klasse II, BAM-F2-..., Kategorie 2 (F2)) dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 1. SprengV oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 1.SprengV verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§23 Abs.2 1. SprengV).

Nach §24 Absatz 1 1.SprengV kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen.

Unter „begründeter Anlass“ fallen keine runden Geburtstage, Geburten, Taufen, bestandene Schulabschlussprüfungen und ähnliche Ereignisse, da die Folge eine vom Gesetzgeber sicher nicht gewollte Häufung von Feuerwerken über das ganze Jahr wäre.

Bei zahlreichen privaten Veranstaltungen im Gemeindegebiet gingen bei der Stadt Grimma Anfragen wegen der Durchführung eines Feuerwerks ein, z.B. anlässlich von Geburtstagen, Hochzeiten, Jubiläen und dergleichen. All diese Feuerwerke bei privaten Veranstaltungen zu genehmigen, würde zu unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Anwohner und zu nicht hinnehmbaren Umweltbelastungen führen. Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass solch starke Belastungen eingetreten sind.

Die Stadt Grimma kann auch trotz begründeten Anlasses die Ausnahmebewilligung versagen, wenn bei Abwägung der Interessen gemäß § 24 Abs. 1 1.SprengV den Interessen der Allgemeinheit, die vor vermeidbaren Lärmbelästigungen und Umweltbelastungen zu schützen ist, Vorrang eingeräumt werden muss vor dem Interesse der Antragsteller, mit Feuerwerken einen besonderen Höhepunkt zu setzen.

Besondere Anlässe, welche genehmigungsfähig sind, wären:

-Stadtfeste

-Veranstaltungen mit Öffentlichkeitscharakter

-100. Geburtstag

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 sind erlaubnisfrei und können ganzjährig verwendet werden.

Zuständige Stelle

 

Ordnungsamt Grimma   Telefon +49 3437 9858-0 Fax +49 3437 9858-266 E-Mail info@grimma.de Internet http://www.grimma.de    

zurück Seitenanfang Seite drucken