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Kartenanwendung

Eheschließung

Allgemeine Informationen
  • Die Anmeldung der Eheschließung muss beim Standesamt des Hauptwohnsitzes oder Nebenwohnsitzes der Partner erfolgen.
  • Die Anmeldung muss persönlich von beiden Verlobten durchgeführt werden,
  • ist einer der Verlobten oder sind beide Verlobte verhindert, kann die Anmeldung auch mit Vollmacht durchgeführt werden.
  • Die Anmeldung der Eheschließung ist 6 Monate gültig.
  • Welche Unterlagen und Urkunden bei der Anmeldung der Eheschließung vorzulegen sind, ist vom Einzelfall abhängig. Bitte fragen Sie dazu persönlich im Standesamt nach.

 

Termine werden ausschließlich vom Standesamt Grimma festgelegt. Die Anmeldung zur Eheschließung und Terminvergabe kann frühestens 6 Monate (taggenau ) vor dem Eheschließungstermin erfolgen. Wenn am errechneten Tag keine Sprechzeiten angeboten werden, ist am darauf folgenden Sprechtag die erste Anmeldungsmöglichkeit.

 

Brautpaare, die Ihren Wohnsitz nicht im Standesamtsbezirk der Stadt Grimma haben, müssen sich natürlich bei Ihrem Wohnortstandesamt anmelden. Die Terminabsprache kann telefonisch unter den Standesämtern oder nach Vorlage einer Anmeldebescheinigung erfolgen.

Zuständige Stelle

Bürgerzentrum Nerchau
Nerchauer Hauptstraße 18
04668 Grimma-Nerchau
04668 Grimma
Tel.: 03437/ 98 58 265
E-Mail: Standesamt@grimma.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei deutschen Staatsangehörigen, die ihre erste Ehe eingehen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)  [...]
  • wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde:
    beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder Abschrift aus dem Geburtenbuch (vom Standesamt des Geburtsortes)
  • wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde:
    aktuelle Geburtsurkunde

Bei Partnern, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten (zusätzlich):

  • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil;
    im Todesfall die Eheurkunde und die Sterbeurkunde des früheren Ehepartners beziehungsweise
  • Nachweise über die Begründung und die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft  [...]
Hinweis: Erfolgte die Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bringen Sie hierzu mit:
  • alle Heiratsurkunden
  • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
  • eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer

Bei Partnern, die gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind (zusätzlich):

  • Geburtsurkunden der Kinder

Bei einem Partner aus dem Ausland:

  • gültiger Personalausweis / Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich dies nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt  [...]
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
  • Geburtsurkunde
  • Ehefähigkeitszeugnis

Für Partner aus Staaten, in denen keine "Ehefähigkeitszeugnisse" ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

Fremdsprachige Urkunden:

Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer.

Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde.

Weitere Unterlagen:

Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde oder die Diplom- beziehungsweise Promotionsurkunde, wenn Sie einen akademischen Grad führen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Rechtsgrundlage
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