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Kartenanwendung

Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen

Allgemeine Informationen

Sie benötigen eine beglaubigte Kopie Ihres Ausweises oder Zeugnisses beziehungsweise die beglaubigte Abschrift eines Dokuments? Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift (also dem Original) übereinstimmt.

Die amtliche Beglaubigung von Kopien und Abschriften können die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen und die Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise vornehmen, in deren jeweiligen Bereich sich Ihr Wohnort befindet. Beglaubigt werden können:

  • Abschriften von Urkunden, die durch eine Behörde ausgestellt wurden
  • Abschriften von Dokumenten, die Sie zur Vorlage bei einer Behörde benötigen

Viele Städte und Gemeinden bieten die Beglaubigung von Kopien und Abschriften als Service im Bürgerbüro oder im Meldeamt an.

Verfahrensablauf
  • Legen Sie das Original in der Behörde vor
  • Der Bedienstete fertigt eine Kopie an und bestätigt die Abschrift mit einem Beglaubigungsvermerk.
  • Außerdem wird die Kopie mit Dienstsiegel und Unterschrift des zuständigen Bediensteten versehen.
  • Eine Beglaubigung ist kostenpflichtig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Original des Dokumentes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll
Rechtsgrundlage
Was sollte ich sonst noch wissen?

Nicht beglaubigt werden können wegen bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften:

  • Personenstandsurkunden - Neuausstellung fertigt zuständiges Standesamt
  • Kirchenaustritte - öffentliche Beglaubigung durch zuständiges Standesamt (diese Urkunde kann nur beglaubigt werden, wenn der Kirchenaustritt durch das Standesamt Chemnitz bereits vollzogen = öffentlich beglaubigt wurde)
  • Führerscheine - Abschriften durch Fahrerlaubnisbehörde
  • Fahrzeugscheine, Fahrzeugbriefe
  • Vorsorgevollmachten - öffentliche Beglaubigung durch örtliche Betreuungsbehörde


Unterschriften dürfen nicht beglaubigt werden:

  • ohne zugehörigen Text
  • wenn die öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB vorgesehen ist
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