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Baumfällung

Allgemeine Informationen

Bäume sind unter bestimmten Bedingungen durch die Satzung zum Schutz des Baumbestands im Gebiet der Stadt Grimma geschützt. Die Fällung geschützter Bäume muss beim Tiefbauamt beantragt werden. Fällgenehmigungen sind in der Regel mit Ersatzpflanzungen verbunden.

Welche Bäume sind geschützt?

  • Laub- und Nadelgehölze mit einem Stammumfang ab 60 Zentimeter, gemessen in einer Höhe von 100 Zentimeter über dem Erdboden. Bei mehrstämmigen Bäumen siehe Satzungstext.
  • Die Satzung schützt Bäume im Geltungsbereich der Satzung.
  • Bäume können auch durch andere Schutzvorschriften, etwa Bebauungspläne, Denkmalschutz, Naturschutzrecht und Artenschutz geschützt sein.

 

Hinweis: Bei Verstößen gegen Gehölzschnittverbote können Bußgelder verhängt werden. Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie einen Baum oder ein Gehölz ohne behördliche Erlaubnis fällen, stark zurückschneiden oder dessen Standort verändern, dürfen, empfiehlt es sich, dass Sie sich beraten zu lassen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie geschützte Gehölze beseitigen wollen, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Den für die Genehmigung erforderlichen Antrag auf Baumfällung, finden Sie unter "Formulare". Dieser kann heruntergeladen werden und anschließend postalisch und persönlich beim Tiefbauamt eingereicht werden.

Zahlungsarten
  • Überweisung, Kasse im Stadthaus.
Bemerkungen

Ersatzleistung

Auch wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, kann es vorkommen, dass Sie von der Behörde angehalten werden, Ersatzpflanzungen vorzunehmen oder zu Ersatzzahlungen verpflichtet werden.

Verstoß

Verstöße gegen das Gehölzschnittverbot können mit Bußgeldern bis EUR 10.000 bestraft werden

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