Inhaltsbereich

Kartenanwendung

Anmeldung einer Veranstaltung

Allgemeine Informationen

Private Feiern wie Geburtstage oder Hochzeiten, müssen grundsätzlich nicht behördlich angemeldet werden. Wer eine Veranstaltung in der bzw. für die Öffentlichkeit plant, hat dies behördlich anzumelden.

Grundsätzlich ist der erste Gang immer der zum Ordnungsamt der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Kommune. Die itarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes werden Ihnen zunächst genau und vor allem schon sehr speziell das weitere Vorgehen erläutern.

Verfahrensablauf

Sollen Waren oder Leistungen (speziell Ausschank von Alkohol und Reichung von Speisen) angeboten werden oder eine Tombola oder Lotterie stattfinden, muss dies auch angegeben werden, da gewerberechtlich Genehmigungen erforderlich sind; auch das Finanzamt wird hier aktiv.

Sollen Bühnen oder Festzelte aufgebaut werden, so ist dies mit den entsprechenden Unterlagen für „Fliegende Bauten“ der Bauaufsicht des zuständigen Landratsamtes vorzulegen. Aufstellung ist ebenfalls Sondernutzung, wenn dies auf öffentlicher Fläche geschieht.

Sollen im Vorfeld Werbeplakate angebracht werden, so ist grundsätzlich die zuständige Kommune zu informieren. Je nach Art und Durchführung der Plakatierung sind ggf. weitere Genehmigungen erforderlich.

Von einer Veranstaltung ausgehender Lärm unterliegt immer den gesetzlichen Bestimmungen des Immissionsschutzes. Hier können Ausnahmen durch die Kommune genehmigt werden, insbesondere betrifft dies die Zeit nach 22:00 Uhr. Eine Abstimmung mit dem Umweltamt des zuständigen Landratsamts wird empfohlen. Keine Abstimmung mit LRA. Wird durch Veranstaltungserlaubnis und/oder Polizeiverordnung im Einzelfall durch Straßenverkehrsbehörde geregelt.

An wen muss ich mich wenden?

Die genaue Verfahrensweise ist im Einzelfall mit der betroffenen Kommune abzustimmen, da es hier Unterschiede geben kann.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Im Umfeld von öffentlichen Veranstaltungen können Ordnungswidrigkeiten nach dem
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auftreten. Insbesondere die §§ 117 (Unzulässiger
Lärm) und §§ 118 (Belästigung der Allgemeinheit) kommen hier in Betracht, da es im Umfeld
von öffentlichen Veranstaltungen zu lauten Äußerungen bzw. Lärm (Musik aus Fahrzeugen)
oder Belästigungen kommen kann.

Diesen Tatbeständen kann mit einem Hinweis an den Verursacher über die Rechtswidrigkeit und Folgen seines Tuns und dem Hinweis, dass bei Nichtbeachtung in der Folge eine entsprechende Ordnungswidrigkeitenanzeige erfolgt, begegnet werden.

Dementsprechend sollte das Ordnungsamt der zuständigen Kommune rechtzeitig über die Veranstaltung in Kenntniss gesetzt werden um frühzeitig einwirken zu können.

zurück Seitenanfang Seite drucken