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Verbrennen von Gartenabfällen

Allgemeine Informationen

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist nicht genehmigungsfähig. Bitte beachten Sie dazu folgende Hinweise:

Hinweis zum Umgang mit pflanzlichen

Abfällen

Grundsätzlich gilt nach der Pflanzenabfallverordnung vom 25. September 1994 (PflanzAbfV) ein sachsenweites Verbot zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen. Pflanzliche Abfälle sind organische Materialien und deshalb dem Biostoffkreislauf wieder zurückzuführen.

Es steht an erster Stelle, die pflanzlichen Abfälle zu kompostieren bzw. in den Boden wieder einzuarbeiten. Hier wünscht der Gesetzgeber ausdrücklich die Verwertung auf dem eigenen Grundstück.

An zweiter Stelle steht die Abgabe zur Verwertung in einer gewerblich betriebenen und dafür zugelassenen Kompostieranlage.

Wichtig: Auch das Abbrennen von offenen Feuern in befestigten Feuerschalen, zur Entsorgung von pflanzlichen Abfällen ist generell verboten!

Die Verbrennung führt in den meisten Fällen zu starken Rauchentwicklungen und damit zu einer erheblichen Belästigung der unmittelbaren Nachbarschaft.

Werden durch den Gemeindlichen Vollzugsdienst oder den Polizeivollzugsdienst Verstöße gegen die Pflanzenabfallverordnung festgestellt, wird jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die den geltenden Bestimmungen zuwiderläuft, dem Referat Abfall/Boden/Altlasten des Landratsamtes Landkreis Leipzig zur Anzeige gebracht.

Bitte wählen Sie den zugelassenen Weg der Eigenkompostierung bzw. Abgabe der Pflanzenabfälle an den im Abfallkalender genannten Orten und Terminen.

Zuständige Stelle

Ordnungsamt Stadtverwaltung Grimma

Rechtsgrundlage
  • Verstoß gegen Pflanzenabfallverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung
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